Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 07.09.1995; Aktenzeichen 2 O 334/94)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 29.970,60 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht der am 31. Januar 1992 in Konkurs gefallenen Firma … GmbH … Zahlung von 29.970,60 DM und hat hierzu folgendes vorgetragen:

Ein 1991 der Firma … erteilter Auftrag zur Lieferung einer Computeranlage für das Kommunale Rechenzentrum in sei vereinbarungsgemäß über die Beklagte in der Weise abzurechnen gewesen, daß diese als Leasinggeberin den Gerätewert in Höhe von 116.267,60 DM an die Lieferanten, den sogenannten Rohertrag in Höhe von 29.971,60 DM jedoch an die … zahlen sollte. Diese Forderung habe die Fa. … am 1. Oktober 1991 an ihre – der Klägerin – Rechtsvorgängerin, die Fa. Vermietung und Leasing GmbH abgetreten. Der für beide Seiten handelnde Geschäftsführer … sei jeweils vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 29.970,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1994 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sowohl eine sie zur Zahlung des Rohertrages verpflichtende Vereinbarung mit der Fa. … als auch eine Befreiung des Geschäftsführers … von der Beschränkung des § 181 BGB bestritten und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe trotz wiederholten Hinweises nicht nachweisen können, daß der Geschäftsführer … vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit gewesen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung legt die Klägerin zur Darlegung der Befreiung des Geschäftsführers … vom Verbot des Selbstkontrahierens Ablichtungen des Gesellschaftsvertrages der seinerzeit noch … für Büroorganisation firmierenden … vom 28. Februar 1979 sowie des Gesellschaftsvertrages ihrer Rechtsvorgängerin vom 21. November 1985 vor und tritt dafür, daß mit der Beklagten die Zahlung des Rohertrages vereinbart gewesen sei, erneut Beweis an.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 29.970,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1994 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält daran fest, daß die Klägerin nach wie vor nicht bewiesen habe, daß zum Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsführer … von der Beschränkung des § 181 BGB befreit und dies im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Außerdem bestreitet sie weiterhin eine sie zur Bezahlung des angeblichen Rohertrages verpflichtende Vereinbarung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Vortrag der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Es kann ohne Sachaufklärung auf sich beruhen, ob der Fa. … gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe des Rohertrages von 29.970,60 DM zustand oder nicht, denn die Klägerin kann sich der Beklagten gegenüber nicht auf eine wirksame Abtretung der vermeintlichen Forderung berufen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Wirksamkeit der mit Schreiben vom 1. Oktober 1991 erklärten Abtretung die Bestimmung des § 181 BGB nicht entgegen. Es trifft zwar zu, daß der Geschäftsführer … gleichermaßen für die Zedentin … und die Zessionarin (Rechtsvorgängerin der Klägerin) in Form eines Insichgeschäfts handelte, das ihm zumindest von selten der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht wirksam gestattet war. Die Klägerin hat durch Vorlage einer Ablichtung der Gründungssatzung ihrer Rechtsvorgängerin vom 21. November 1985 lediglich belegt, daß dort in § 5 Abs. 3 die Möglichkeit einer Befreiung des Geschäftsführers von der Beschränkung des § 181 BGB eröffnet war, nicht aber, daß er in wirksamer Weise auch befreit worden ist. Dies hätte wegen § 34 Abs. 4 GmbHG allein durch Satzungsänderung geschehen können (vgl. BGH in BGHZ 87, 59 ff.), nicht aber durch einseitige Erklärung des geschäftsführenden Alleingesellschafters … Gleichwohl führt dies nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der Abtretung, denn diese stellte für die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein ausnahmslos vorteilhaftes Geschäft dar, so daß es eines Schutzes der Klägerin vor Interessenkollision nicht bedurfte (vgl. BGH in NJW 1989, 2542, 2543; BGH in NJW 1985, 2407), in jedem Falle läge aber in der Klageerhebung eine Genehmigung einer etwa schwebend unwirksamen Abtretung durch die Klägerin im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB vor.

Hinsichtlich der seinerzeit noch unter … für Büroorganisation firmierenden … ist durch Vorlage der Ablichtung der Satzung vom 26. Februar 1979 zwar belegt, daß darin ihr Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden ist, doch kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten auf diese Befreiung nicht berufen. Seit d...

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