Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.08.2008; Aktenzeichen 28 O 199/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.8.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 28 O 199/07 - geändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis einschließlich 31.12.2014 der Beklagten für die Nutzung des Grundstücks M. 5-7 in Berlin ... (AG Tempelhof-Kreuzberg, Grundbuch von Berlin-... Blatt ..., Flurstücke ...) jährlich nicht mehr als 47.087,08 EUR als Erbbauzins schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung für die Zeit vom 1.4.2006 bis 31.3.2008 unter Vorbehalt gezahlten Erbbauzinses sowie die Feststellung, dass sie für den Zeitraum vom
1.1.2010 bis zum 31.12.2014 der Beklagten für die Nutzung des Grundstücks Monopolstraße keinen Erbbauzins schulde.
Mit Erbbaurechtsvertrag vom 13.11.1989 zur UR-Nr. 340/1989 des Notars ...P.(Anlage K 1) bestellte das Land Berlin zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Erbbaurecht an dem Grundstück M. 5-7 in Berlin-... Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 4 Abs. 4.
Der Erbbauzins ist auf Verlangen eines Vertragspartners angemessen zu erhöhen
oder zu senken
1. bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse,
2. bei einer Änderung des Grundstückswertes, wenn sie durch zulässige
Aufwendungen des Grundstückseigentümers eingetreten ist, oder wenn die Änderung oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten Vorteile mit sich bringen.
Eine Änderung des Erbbauzinses kann nur verlangt werden, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist.
Die Neufestsetzung ist erstmalig mit Wirkung ab 1.1.1995 und danach im Abstand von jeweils 5 Jahren durchzuführen ...
Der neu festgesetzte Erbbauzins ist von dem Zeitpunkt an zu zahlen, an dem nach Satz 3 die Änderung des Erbbauzinses verlangt werden konnte.
Diese Verpflichtung übernehmen der Grundstückseigentümer gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten und der Erbbauberechtigte gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer.
...
§ 5 Abs. 1.
Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück nach den vom Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen gebilligten Bauplänen der "G." - ...-
Aktiengesellschaft vom 2.5., 9.5., 26.6., 25.7., 28.7., 31.7., 1.8., 25.8. und 25.9.1989 Wohngebäude ... zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Er hat bei der Herstellung der baulichen Anlagen neben den Bestimmungen des geltenden Baurechts besonderen Wünschen der Stadtplanung nach einer harmonischen städtebaulichen Gestaltung in angemessener Weise zu entsprechen ...
Bei der Baudurchführung hat der Erbbauberechtigte ferner die von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) für das in Abs. 1 genannte Bauvorhaben im Bewilligungsbescheid festgelegten Vorgaben einzuhalten.
Abs. 2.
Mit der Errichtung der baulichen Anlagen hat der Erbbauberechtigte unverzüglich nach Übergabe des Erbbaugrundstückes zu beginnen. Die baulichen Anlagen sind innerhalb von drei Jahren (bei abschnittsweiser Bebauung längstens innerhalb von fünf Jahren) fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, dem Grundstückseigentümer die Fertigstellung der baulichen Anlagen durch Übersendung einer Ablichtung des vom örtlichen Bauaufsichtsamt ausgestellten Schlussabnahmescheins nachzuweisen.
...
§ 7 Abs. 1.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaugrundstück zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus einschließlich rollstuhlgerechter Wohnungen, Wohnungen für Geistigbehinderte und Wohnungen für Betreuungspersonal zu nutzen.
...
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt im ersten Förderweg auf Grund des Bewilligungsbescheides der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vom 26.9.1990 (Anlage K 3) für die Errichtung der Wohngebäude die beantragte Aufwendungshilfe. Mit Vertrag vom 15.9.1994 zur UR-Nr. 568/1994 des Notars ...P.in Berlin (Anlage K 2) erwarb die Klägerin das in Rede stehende Erbbaurecht von ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich: die Klägerin).
Auf Grund der in § 4 Abs. 4 enthaltenen Anpassungsklausel beträgt der Erbbauzins auf Verlangen des Landes Berlin für den streitgegenständlichen Zeitraum April 2006 bis März 2008 und von Januar 2010 bis Dezember 2014 jährlich 136.296 EUR.
Die Beklagte als eine zu 100 % landeseigene Gesellschaft des Landes Berlin wurde bereits vor dem 1.4.2006 Eigentümerin des streitgegenständlichen Grunds...