Leitsatz (amtlich)
Der - auch - bei der notariellen Fachprüfung geltende prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert keine Begründung bei der Auswahl der Klausuren durch die hierfür bei dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Aufgabenkommission.
Zur Besetzung der Aufgabenkommission, dem bei dem Prüfungsamt eingerichteten Verwaltungsrat und dem zum Zustandekommen ihrer Beschlüsse erforderlichen Verfahren (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 2 ME 634/19 - NJW-RR 2020, 310).
Normenkette
BNotO §§ 7a, 7b, 7g
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Verfahrenswert beträgt 25.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin nahm zwischen dem 21. und 25. September 2015 am von dem Beklagten durchgeführten schriftlichen Teil der notariellen Fachprüfung teil.
Mit am 21. Januar 2016 zugestelltem Bescheid vom 20. Januar 2016 hat der Beklagte der Klägerin die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten wie folgt mitgeteilt:
Klausur F 20-69 5,00 Punkte
Klausur F 20-58 1,50 Punkte
Klausur F 20-65 6,50 Punkte
Klausur F 20-59 3,00 Punkte.
Zugleich hat der Beklagte festgestellt, dass mehr als eine der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, die Klägerin damit von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Klausuren, ihrer Lösungen durch die Klägerin und die Ausführungen der Korrektoren hierzu wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
Mit am 17. Februar 2016 bei dem Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und beanstandete in der Folge die Klausur F 20-59 als ungeeignet für die notarielle Fachprüfung sowie deren Beurteilung durch die Prüfer für unzutreffend. Darüber hinaus erbat sie Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Aufgabenkommission sowie der Nachweise über die Bestellungsvoraussetzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt II 11 bis II 20 der Verwaltungsakte verwiesen. Auf Aufforderung des Beklagten nahmen der Erst- und Zweitkorrektor zu den Einwendungen der Klägerin Stellung, blieben aber bei ihrer Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte Blatt II 24 bis II 28 (Stellungnahme Erstkorrektor F 20-59) und II 29 bis II 30 (Stellungnahme Zweitkorrekter F 20-59) verwiesen.
Der Beklagte verweigerte zunächst die beantragte Einsicht in die Entscheidungen der Aufgabenkommission zur Auswahl der Klausuren. Es bestehe ein Geheimhaltungsinteresse, weil sich aus diesen Unterlagen Rückschlüsse für die Verwendung künftiger Klausuraufgaben ziehen ließen.
Der Beklagte hat mit am 23. Dezember 2016 zugestelltem Bescheid vom 22. Dezember 2016, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 8 bis 18 der Akte verwiesen wird, den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 23. Januar 2017 eingegangene Klage.
Die Klägerin trägt vor, die Auswahl der Klausuren F 20-59 und F 20-58 sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Der Verwaltungsrat und die Aufgabenkommission seien fehlerhaft besetzt gewesen. Bei fünf seiner Mitglieder habe das Einvernehmen des Verwaltungsrats gefehlt, bei weiteren vier Mitgliedern hätten nur vier an Stelle von fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats ihr Einvernehmen erteilt. Das dabei gewählte - schriftliche bzw. elektronische - Verfahren sei fehlerhaft gewesen. Das Amt eines weiteren Mitglieds der Aufgabenkommission habe durch dessen einseitige Erklärung nicht beendet werden können. Die Aufgabenkommission sei damit überbesetzt gewesen.
Zudem hätte die Auswahlentscheidung der Aufgabenkommission einer Begründung bedurft, um eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, ob die rechtlichen Maßgaben und Grenzen der Entscheidung beachtet worden seien. Die damalige Leiterin des Prüfungsamtes und ihr Vertreter seien nicht berechtigt gewesen, an den Sitzungen vom 9. Februar 2015 und 29. Juni 2015 teilzunehmen.
Die Klausur F 20-59 sei ungeeignet, die Fähigkeiten und Leistungen der Kandidaten zuverlässig bewerten zu können. Teil I sei ausweislich der Voten zur Prüfungsleistung der Klägerin ausschließlich über die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses unter Ausnutzung der Wirkung von § 161 Abs. 1 BGB sachgerecht lösbar gewesen. Alle anderen Ansätze schieden aus. Das Auffinden des Lösungsansatzes über § 161 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer Treuhand bilde ein Nadelöhr zum Einstieg in die Klausur, das gefunden werden müsse, um Teil I der Klausur bestehen zu können. Teil II der Klausur baue auf Teil I sachlich auf, so dass derjenige, der den einzig möglichen Einst...