Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.05.2011; Aktenzeichen 43 O 8/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.5.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 43 O 8/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, Satz 1 ZPO abgesehen (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO).
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.
Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.
Der Senat teilt das Ergebnis der landgerichtlichen Wertungen und folgt in der rechtlichen Würdigung den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass gegen den Fahrer des Fahrzeugs des Klägers, den Drittwiderbeklagten und jetzigen Zeugen A, der Beweis des ersten Anscheins streitet, er habe bei dem Vorhaben, von dem neben der Straße befindlichen Taxi-Halteplatz in den Verkehr auf der Möllendorfstraße einzufahren, nicht die ihm durch § 10 StVO auferlegten, besonderen Sorgfaltspflichten beachtet. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Fahrer nach Darstellung des Klägers den Vorgang des Einfahrens auf halben Wege unterbrochen und angehalten habe, so dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe. Selbst wenn diese Darstellung des Klägers den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zutreffend wiedergäbe, ist darauf hinzuweisen, dass der Vorgang des Ausfahrens i.S.v. § 10 StVO nicht schon durch das Anhalten des Fahrers beendet worden wäre. Vielmehr ist der Vorgang des Ausfahrens in die öffentliche Straße erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dies gilt auch dann, wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird (KG, Beschl. v. 27.11.2006 - 12 U 181/06, NZV 2007, 359).
Diesen mithin gegen seinen Fahrer streitenden Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
Der von dem Kläger als Zeuge benannte Fahrer seines Fahrzeugs, der im zweiten Rechtszug nicht mehr Partei des Rechtsstreits ist uns deshalb als Zeuge zu hören war, hat schon nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, das Fahrzeug habe mehrere Sekunden gestanden als der Beklagte zu 1) gegen das stehende Fahrzeug gefahren sei. Vielmehr hat der Zeuge A angegeben, er habe das von ihm gesteuerte Fahrzeug des Klägers schon wieder in Bewegung gesetzt gehabt als sich die Kollision ereignete. Dieser Vorgang soll sich nach Erinnerung des Zeugen allerdings abgespielt haben, nachdem er das Fahrzeug aus der Reihe der wartenden Taxen heraus und so in die Möllendorfstraße hinein manövriert hatte, dass es bereits mit mehr als dem halben Wagen (Motorhaube einschließlich Fahrertür) quer zu der Fahrtrichtung in der Möllendorfstraße gestanden habe. In dieser Position will der Zeuge einige Zeit - auf eine bestimmte Anzahl von Sekunden konnte er sich nicht festlegen - gestanden haben und mit einem Auge die Ampel beobachtet, mit dem anderen seinen gerade erhaltenen Auftrag nochmals gelesen haben.
Diese Erinnerung des Zeugen wird dem tatsächlichen Geschehen jedoch erkennbar nicht gerecht.
Gegen diese Darstellung spricht nicht allein die dokumentierte Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers, die ausweist, dass die Tür des Fahrzeugs im Wesentlichen unbeschädigt geblieben ist, insbesondere der Anstoß erst in Höhe des linken vorderen Kotflügels, beginnend am Radausschnitt erfolgte. Dass die Erinnerung des Zeugen den Vorgang nach nunmehr annähernd zwei Jahren nicht mehr zuverlässig wieder spiegelt wird insbesondere durch das von den Beklagten eingereichte Foto belegt, das der Beklagte zu 1) unmittelbar nach der Kollision mit seinem Handy fertigte (Blatt 160 der Akten). Der Zeuge hat zwar zunächst mit Bestimmtheit bekundet, er habe sein Fahrzeug in einem Winkel auf der Straße in Position gebracht, dass nicht einmal mehr ein Pkw hätte daran vorbeifahren können, sonder allenfalls noch ein Moped habe passieren können. Diese Darstellung hat er auch auf wiederholtes Befragen bekräftigt und auch grafisch dargestellt, wie aus der Anlage zum Protokoll ersichtlich (Blatt 173 der Akten). Diese Darstellung ist aber unvereinbar mit der auf dem Foto Blatt 160 ersichtlichen Kollisionstellung der Fahrzeuge. Der Zeuge A hat - vom Senat mit diesem Bild konfrontiert - ausdrücklich bestätigt, dass die Stellung der Fahrzeuge darauf tatsächlich zutreffend wiedergegeben wird. Der zunächst von dem Senat gewonnene Eindruck, er habe behaupten wollen, das...