Normenkette
StVO § 4 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 161/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.9.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin – 24 O 161/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil richtig ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:
1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann eine Vorfahrsverletzung des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden. Weder der Kläger selbst bei seiner Anhörung noch einer der Zeugen haben den Vortrag des Klägers bestätigt, der Beklagte zu 2) sei bei für ihn rotem Ampellicht in den Einmündungsbereich eingefahren. Der Kläger selbst hat angegeben, die beiden Fahrzeuge, d.h. dasjenige des Beklagten zu 2) und das andere Fahrzeug, welches gleichfalls von der F.-E.-Allee in die N.-Straße eingebogen war, seien „bei spätem Gelb” nach rechts in die N.-Straße abgebogen. Erst kurz danach habe die Ampel auf Rot umgeschaltet. Eine weitere Sekunde später erst habe die für den Kläger maßgebende Ampel auf Grün geschaltet. Die Zeugin M. hat bekundet, der Beklagte zu 2) und das andere Fahrzeug müssten „ziemlich am Ende der Grünphase ihrer Ampel gefahren sein”. Nach der Aussage des Zeugen B. (Busfahrer) ist der Beklagte zu 2) bei gelbem Ampellicht in den Einmündungsbereich eingefahren. Nach der Aussage des Zeugen W. hat die Ampel für die Fahrtrichtung des Klägers erst zu dem Zeitpunkt auf Grün geschaltet, als der Beklagte zu 2) und das andere Fahrzeug „im Scheitelpunkt der Kurve” zum Rechtsabbiegen waren. Wenn der Beklagte zu 2) aber noch bei gelbem Ampellicht, nach der Aussage der Zeugin M. sogar möglicherweise noch bei grünem Ampellicht in den Einmündungsbereich eingefahren ist, hatte er als Nachzügler ggü. dem Kläger Vorrang. Dieser war verpflichtet, dem Beklagten zu 2) das Verlassen der Kreuzung zu ermöglichen und auf ihn Rücksicht zu nehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO Rz. 45 m.w.N.). Da sich die eigentliche Kollision mindestens 10m außerhalb des Einmündungsbereichs ereignet hat und eine Vorfahrtsverletzung seitens des Beklagten zu 2) nach dem Ergebnis der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme ausscheidet, kommen auch die Grundsätze über eine Haftungsverteilung bei Missachtung des Nachzüglervorrangs, wonach der bei Grün anfahrende überwiegend, aber nicht notwendigerweise allein haftet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO Rz. 45 m.w.N.), nicht zum Tragen. Aufgrund des Vorrangs des Beklagen zu 2) greift auch die Rechtsprechung nicht ein, wonach dann, wenn ein vorfahrtsberechtigtes Kraftfahrzeug außerhalb des Einmündungsbereiches auf ein aus der untergeordneten Straße eingebogenen Kfz zu einem Zeitpunkt auffährt, zu dem dieses die auf der Vorfahrtsstraße übliche Geschwindigkeit noch nicht erreicht hat, der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden spricht (KG Urt. v. 22.6.1992 – 12 U 7008/91; OLG München v. 21.4.1989 – 10 U 3383/88, NZV 1989, 438).
2. Zutreffend ist das LG in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass gegen den Kläger als „Auffahrenden” der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er sei entweder zu schnell gefahren oder habe es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass das Motorrad des Klägers vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug unstreitig umgestürzt ist, aufgrund der Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Sturzes jedoch anschließend gegen das Polizeifahrzeug gerutscht ist, nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist häufig zu beobachten, dass Zweiräder vor der eigentlichen Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund einer objektiv zu spät eingeleiteten Brems- oder Ausweichreaktion umstürzen, was bei einem vierrädrigen Fahrzeug nur in Ausnahmefällen vorkommt. Dieses bauartbedingte unterschiedliche Verhalten von zweirädrigen und vier- oder mehrrädrigen Fahrzeugen kann indes nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
b) Dem Kläger kann auch nicht zugestimmt werden, wenn er meint, das von ihm behauptete plötzliche starke Abbremsen des Beklagten zu 2) sei geeignet, den gegen ihn, den Kläger, sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug i.d.R. so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO). Demgemäß entspricht es der st. Rspr., dass der Auffahrende auch dann i.d.R. überwiegend haftet, wenn der Vorausfahrende entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark bremst (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 4 StVO Rz. 11).
3. Ein Verstoß des Beklagten zu 2) g...