Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen 4 O 475/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Arrestbeklagten zu 3) wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. – das Urteil des LG Berlin vom 12.2.2003 – 4 O 475/02 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Arrestbefehl des LG Berlin vom 8.10.2002 – 4 O 475/02 – wird, soweit der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten zu 3) angeordnet worden ist, wegen eines Schadensersatzanspruches von 251.495,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2002 sowie wegen einer Kostenpauschale von 8.300 Euro bestätigt.
Im Übrigen wird der Arrestbefehl aufgehoben und der Antrag auf seinen Erlass zurückgewiesen.
2. Von den Kosten erster Instanz tragen
– von den Gerichtskosten der Arrestkläger 1/6,
der Arrestbeklagte zu 1) 1/12,
der Arrestbeklagte zu 2) 1/3
und der Arrestbeklagte zu 3) 5/12,
– von den außergerichtlichen Kosten des Arrestklägers
der Arrestkläger 1/3,
der Arrestbeklagte zu 1) 1/12 und der Arrestbeklagte zu 3) 7/12,
– von den außergerichtlichen Kosten des Arrestbeklagten zu 3) dieser 5/6 und der Arrestkläger 1/6
– und die Arrestbeklagten zu 1) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten zweiter Instanz tragen
– von den Gerichtskosten der Arrestbeklagte zu 2) 1/6
und der Arrestbeklagte zu 3) 5/6,
– der Arrestkläger seine außergerichtlichen Kosten des Vergleichs selbst
– von den übrigen außergerichtlichen Kosten des Arrestklägers dieser und der Arrestbeklagte zu 3) jeweils 1/2
– und die Arrestbeklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Das LG Berlin hat durch Beschluss vom 8.10.2002 einen dinglichen Arrest in die Vermögen der (Arrest-) Beklagten angeordnet; den weiteren Antrag des (Arrest-) Klägers auf Anordnung des persönlichen Arrestes gegen den Beklagten zu 3) hat das LG zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) hat gegen den Beschluss keinen Widerspruch eingelegt.
Der Beklagte zu 2) hat gegen den Beschluss Widerspruch erhoben, worauf das LG den gegen sein Vermögen gerichteten Arrest mit Urteil vom 25.11.2002 aufgehoben und den Antrag auf Erlass des Arrestes zurückgewiesen hat. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er und der Beklagte zu 2) haben alsdann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6.5.2003 ihre Auseinandersetzung durch einen Vergleich beendet, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Den gegen das Vermögen des Beklagten zu 3) gerichteten Arrest hat das LG mit Urteil vom 12.2.2003 bestätigt, soweit er wegen eines Schadensersatzanspruches über 271.495,99 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2002 sowie einer Kostenpauschale von 8.300 Euro in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 3) angeordnet worden war. Gegen das dem Beklagten zu 3) am 18.2.2003 zugestellte Urteil hat er am 12.3.2003 Berufung eingelegt und diese am 17.4.2003 begründet.
Wegen des Sachverhalts wird auf die von dem Beklagten zu 2) angefochtene Entscheidung sowie auf das Urteil des LG vom 25.11.2002 Bezug genommen.
Den Kunden der G. & R. GmbH bzw. der G. & R. AG (zukünftig: G. & R.) wurde in vielen Fällen eine so genannte Kapitalgarantie oder Kapitalerhaltsgarantie von 70 bis 75 % des eingesetzten Kapitals gegeben. So bestätigte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 10.7.1997 eine Kapitalerhaltsgarantie von 75 % auf den Nettoeinschuss des Klägers von 20.000 DM. In einer zwischen G. & R. und C.K. am 23.11.1997 getroffenen Vereinbarung gewährte die G. & R. den von Herr K. geworbenen Kunden eine Kapitalerhaltsgarantie von 75 % auf den Nettoeinschuss. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6.5.2003 hat der Beklagte zu 3) erklärt, der Begriff der Kapitalerhaltsgarantie sei bei G. & R. geprägt worden; ob der Begriff glücklich gewählt sei, lasse er dahinstehen.
Der Beklagte zu 3) war ab dem Jahre 1993 zumindest als externer Berater in den Bereichen Buchhaltung, innere Administration und Organisation für G. & R. tätig. Ab dem Jahre 1997 verfügte der Beklagte zu 3) über ein Büro bei G. & R. Ab Ende 1998/Anfang 1999 war der Beklagte zu 3) jedenfalls auch für die Innenrevision und Compliance (Einhaltung der Wohlverhaltensregeln) bei G. & R. zuständig. Ferner war der Beklagte zu 3) für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insb. im Hinblick auf den von G. & R. bei der Kundenwerbung und -aufklärung verwandten Prospekt, verantwortlich und hatte die Mitarbeiter von G. & R. über die zu beachtenden Vorschriften zu informieren.
Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen hat für die G. & R. den Entschädigungsfall festgestellt. Dem Kläger steht deshalb grundsätzlich eine Entschädigung von 20.000 Euro zu, die aber bisher nicht ausgezahlt wurde.
Gegen Herrn K. hat der Kläger einen dinglichen Arrest erwirkt (LG Rostock – 9 O 71/03 –), über dessen Rechtmäßigkeit nach Widerspruch des Herrn K. am 30.4.2003 mündlich verhandelt worden ist. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem LG Rostock haben die Parteien nicht mitgeteilt.
Der Beklagte zu ...