Leitsatz (amtlich)
Der Verkehrsteilnehmer, der sich bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich "hängen bleibt" und den Querverkehr - wenn auch möglicherweise nur unerheblicht - behindert, befindet sich nicht mehr im "Schattenraum" des Kreuzungsbereich und ist daher kein "unechter Kreuzungsräumer"; vielmehr ist er als Kreuzungsräumer vorrangig zur Räumung der Kreuzung verpflichtet, wobei der Querverkehr dies ermöglichen muss.
Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Der Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes setzt nicht nur voraus, dass der Geschädigte darlegt und ggf. beweist, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert ist und weiter benutzt wird, sondern auch, dass durch die Reparaturmaßnahmen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt wurde; anderenfalls kann nur der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts verlangt werden.
Die Darlegung der Qualität der Reparatur ist darüber hinaus nur erheblich, wenn die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert - ohne Abzug des Restwertes - übersteigen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.07.2002; Aktenzeichen 24 O 423/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.7.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 423/01 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
A. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Beklagten haften dem Kläger nicht mit einer Quote, die über die von den Beklagten zugestandene und vorgerichtlich regulierte Quote von 50 % hinausgeht.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung hat das LG die Rechtsprechung zum Kreuzungsräumerfall auf den Seiten 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte zu 2) aber als "echter" Kreuzungsräumer anzusehen. Entgegen der Ansicht des LG handelte es sich bei dem Beklagten zu 2) nicht um einen "unechten" Kreuzungsräumer; der Beklagte zu 2) befand sich nämlich nicht in einem "Schattenraum" des Kreuzungsbereichs (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Hamburg v. 18.2.2000 - 14 U 266/98, OLGReport Hamburg 2000, 234; v. 14.7.2000 - 14 U 175/99, OLGReport Hamburg 2001, 22) sondern bereits auf dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten "eigentlichen" Kreuzungsbereich.
Ebenso wie das LG geht der Senat davon aus, dass das vom Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug, aus Richtung Josef-Ortlopp-Straße kommend, mit den Vorderrädern in die Fahrlinie hineinragte, die gebildet wird aus der Verlängerung der aus Süden kommenden rechten Geradeaus/Rechtsabbiegerspur der M.-straße und die jenseits der Kreuzung einmündet in die äußerste rechte Fahrspur der in nördliche Richtung führenden M.-straße.
In dieser Position stellte das vom Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug aber auch dann eine Behinderung für den aus Süden auf der M.-straße kommenden Verkehr dar, wenn - wovon das LG ausgeht - die rechte Spur der M.-straße jenseits der Kreuzung zum Unfallzeitpunkt von Fahrzeugen beparkt war. Denn auf der Kreuzung stand diese Fahrspur für die aus Süden in der rechten Geradeausspur der M.-straße kommenden Fahrzeuge noch zur Verfügung. Erst nach Überqueren der Kreuzung mussten diese Fahrzeuge diese Fahrspur verlassen und sich in die zweiter Spur von links einordnen. Zutreffend geht deshalb selbst der Kläger auf Seite drei der Klageschrift von einer "Behinderung des fließenden Verkehrs" durch den Beklagten zu 2) aus. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Behinderung möglicherweise nur geringfügig war. Die Pflicht zur Räumung der Kreuzung ist nicht abhängig vom Grad der Behinderung des Querverkehrs. Die Verkehrssicherheit erfordert eine klare und eindeutige Regelung der Frage, wer in einer solchen Lage den Vorrang genießt. Ihre Beantwortung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall eine Behinderung des Verkehrs durch Nachzügler erheblich ist oder nicht. Es würde zu einer nicht tragbaren Unsicherheit führen, wollte man es dem Verkehrsteilnehmer überlassen, von Fall zu Fall zu prüfen, ob er eine solche Behinderung für gegeben hält; eine solche Prüfung kann ihm in dieser Verkehrslage auch nicht angesonnen werden.
Der Fall eines nicht zur Räumung der Kreuzung verpflichteten "unechten" Kreuzungsräumers kann deshalb nur dann vorliegen, wenn sich dieser mit seinem Fahrzeug vollständig außerhalb des durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten "eigentlichen" Kreuzungsbereichs befindet und sowohl für ihn als auch für alle übrigen Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar ist, dass er mit seinem F...