Leitsatz (amtlich)
Kausalität der Haustürsituation; Gesamtbetragsangabe; Heilung durch Auszahlung; Einwendungsdurchgriff und Verjährung; Anrechenbarkeit von Steuervorteilen.
Normenkette
HWiG § 4; VerbrKrG § § 4, §§ 6, 9
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen 5 O 310/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.3.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 5 O 310/01 - teilweise geändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.775,20 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der für den Beklagten zu 2) bei der H. Versicherungs AG unter Nr. ... abgeschlossenen beitragsfreien Lebensversicherung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Rechte und Ansprüche aus der für den Beklagten zu 2) bei der H. Versicherungs AG unter Nr. ... abgeschlossenen beitragsfreien Lebensversicherung auf den Beklagten zu 2) Zug um Zug gegen Zahlung von 12.775,20 EUR zu übertragen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beigetriebenen Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höheleistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Darlehensvaluta zzgl. rückständiger Zinsen in Anspruch, nachdem sie das Darlehen gekündigt hat. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage zum großen Teil stattgegeben, da die Beklagten den Darlehensvertrag wirksam nach den Vorschriften des HWiG widerrufen hätten. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter verfolgt. Auf den Vortrag in der Berufungsbegründung wird insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin hat zwischenzeitlich vorsorglich das Darlehen auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4 % neu berechnet und hat auf dieser Basis für den Zeitraum, in dem die Beklagten die vereinbarten Raten gezahlt haben, eine Überzahlung von 4.719,26 DM festgestellt. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung hat sie unter Zugrundelegung des gesetzliches Zinssatzes von 4 % einen Rückstand von 4.850,50 DM ermittelt, so dass sich zum Zeitpunkt der Kündigung ein Rückstand von 131,24 DM ergeben hat (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 29.4.2004 = Bl. II/66 f. d.A.).
Gegenüber etwaigen Schadensersatzansprüchen der Beklagten ggü. der W.L. KG und ggü. dem Berater R.J. erhebt sie die Einrede der Verjährung, da nach ihrer Auffassung diese Ansprüche spätestens am 31.12.2003 bzw. 31.12.2004 verjährt seien, weil die Beklagten nicht diesen ggü. die Verjährung durch Klageerhebung oder auf andere Art und Weise unterbrochen haben. Folge der Verjährung dieser Ansprüche sei, dass den Beklagten auch insoweit kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG mehr möglich sei (S. 5 f. des Schriftsatzes vom 11.1.2005 = Bl. II/129 f. d.A.).
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds und des Vermittlers Janke könnten ihr nicht gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegengehalten werden, da es an einem verbundenen Geschäft nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG fehle. Darüber hinaus bestreite sie die vom LG München I im Strafurteil gegen den Fondsinitiator L. vom 28.9.2001 - 5 KLs 315 Js 30172/00 - getroffenen Feststellungen. Da die Verurteilung sich erst auf Vermittlungen ab Dezember 1997 bezogen habe, während hier die Vermittlung im September 1997 erfolgt sei, seien die Beklagten nicht Betrugsopfer im Sinne dieses Strafurteils.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten Steuervorteile aus der Beteiligung erlangt hätten, die schadensmindernd zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 13.3.2003 verkündeten Urteils des LG Berlin - (LG Berlin, Urt. v. 13.3.2003 - 5 O 310/01) - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 45.829,67 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2001 zu zahlen,
2. die Widerklage abzuweisen,
3. hilfsweise unter Abänderung des am 13.3.2003 verkündeten Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 43.519,38 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin - auch bezüglich des Hilfsantrages - zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.
Mit Schriftsatz vom 2.5.2005 tragen sie vor, dass sich aus dem Strafurteil des LG München Täuschungshandlungen ergäben, die strafrechtlich zw...