Leitsatz (amtlich)
Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 59 O 68/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.8.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 59 O 68/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
1.085,08 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 798,07 EUR seit dem 15.3.2007 und
aus 287,01 EUR seit dem 17.8.2007.
Der Rechtsstreit ist i.H.v. 3.412,27 EUR erledigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.2.2007 gegen 19.30 Uhr, Weißenseer Weg in Berlin Höhenschönhausen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagten zu 78 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten u.a. um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kläger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13.2.2007 in Berlin erlitten hat.
Die Haftung der Beklagten dem Grund nach steht außer Streit.
Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 EUR zuzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 EUR geschätzt wurden. Die Kalkulation des Sachverständigen basierte auf dem Lohnfaktor der BMW-Fachwerkstatt in der Region, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde.
Der Kläger ließ das Fahrzeug bisher nicht in einer Werkstatt reparieren. Der Wagen ist fahrfähig, wie der Kläger unwidersprochen in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat.
Die Beklagte Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 3.) kürzte u.a. die im Schadensgutachten zugrunde gelegten Stundensätze unter Hinweis auf ortsübliche Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten um insgesamt 574,74 EUR und verwies auf die Stundenverrechnungssätze "der Referenzfirma: Autohaus D.GmbH, [Anschrift und Telefonnummer], Entfernung: 7 km, Lohn: 63,50 EUR,...".
Hierzu haben die Beklagten im ersten Rechtszug u.a. unter Beweisantritt behauptet, dass diese Werkstatt als Meisterbetrieb BMW-versiert und technisch wie fachlich in der Lage sei, eine gleichwertige Reparatur gemäß dem vorgelegten Schadensgutachten mit Original-BMW-Ersatzteilen vorzunehmen wie eine markengebundene BMW-Fachwerkstatt.
Im Streit sind ferner ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers in vorgestellter Höhe von mindestens 1.000 EUR, Kosten für ärztliche Behandlungen (65,69+87,01 = 152,70 EUR), die im Schadensgutachten genannten Notreparaturkosten (126,05 EUR), die beim Lackmaterial vorgenommene Kürzung um 31,59 EUR, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (693,18 EUR), die vom Kläger begehrte Feststellung materieller Zukunftsschäden wegen der im Schadensgutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer (725,20 EUR) und dem ebenfalls ausgewiesenen Nutzungsausfalls (250 EUR) sowie die vom Kläger beantragte Feststellung der teilweisen Hauptsachenerledigung i.H.v. 3.416,27 EUR - jeweils nebst anteiliger Zinsen, nachdem die beklagte Haftpflichtversicherung diesen Teilbetrag gezahlt hat.
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 16.8.2007 insgesamt abgewiesen.
Wegen der Stundenverrechnungssätze hat das LG unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs von über 8 Jahren, seiner Laufleistung von über 84.000 km und des Umstandes, dass der Kläger das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und es von ihm selbst noch nicht zuvor in einer BMW-Fachwerkstatt verbracht worden ist, sowie der Tatsache, dass es nicht reparierte Vorschäden (leichte Dellen an der Beifahrertür) aufweist, die vorgenommene Kürzung der Schadensberechnung des Klägers für begründet gehalten und die Klage auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall auf der Grundlage des sog. Porsche-Urteils des BGH (KG vom 29.4.2003 - VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, 1) auf "eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturwerkstatt verweisen lassen" müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des Urteils, die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des LG vom 16.8.2007 Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Insbesondere vertritt er we...