Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.01.2014; Aktenzeichen 86 O 163/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 4) gegen das Teilurteil des LG Berlin vom 29.1.2014 wird es in seiner Ziff. 1 dahin abgeändert, dass der Klageantrag Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 22.8.2013 abgewiesen wird, soweit er sich gegen die Beklagte zu 4) richtet.

2. Auf die Berufung der Beklagten zu 4) gegen das Teilurteil des LG Berlin vom 22.10.2014 wird es in seiner Ziff. 2 dahin abgeändert, dass der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach ihre Klageforderung gegen die Beklagte zu 4) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, abgewiesen wird.

3. Die außergerichtlichen Kosten, die der Beklagten zu 4) in der ersten und zweiten Instanz entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld in Anspruch.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren über diverse Gesellschaften, die jedenfalls teilweise in der Unternehmensgruppe der m. geführt wurden, mit dem Vertrieb von Bauleistungen und Immobilien befasst. Die Beklagte zu 3) war oder ist Ehefrau des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 4) war oder ist Ehefrau des Beklagten zu 4).

Die Beklagten zu 1) und 2) waren Gesellschafter und Geschäftsführer einer R.M. GmbH. Im Februar 2011 wollten die Beklagten diese Gesellschaft in G. GmbH umfirmieren (im Folgenden: GM GmbH) und ihren Sitz in die L., ... verlegen. Dort sollte sie keine dauerhaften Büroräume unterhalten, sondern nur mit einem dort ansässigen Anbieter, der L. (im Folgenden: L GmbH), einen Servicevertrag über Telefon- und Postdienstleistungen, insbesondere den Unterhalt eines Briefkastens und eines Türschildes abschließen. Außerdem wollten die Beklagten zu 1) und 2) ihre Geschäftsanteile an der GmbH an eine Frau ... M. übertragen, die diese fortan treuhänderisch für sie halten sollte. Frau M., die zu dieser Zeit als Hauswirtschafterin und Reinigungskraft für die Beklagten zu 2) und 3) tätig war (Anlage K 53), sollte außerdem zur Geschäftsführerin der GM GmbH bestellt werden.

Die Beklagte zu 4) verhandelte im Februar und März 2011 mit der L GmbH per Mail über den Abschluss des erwähnten Servicevertrags für die GM GmbH (Anlagen K 41 bis 45). Außerdem bat sie im Februar 2011 bei einem Berliner Notar um einen Termin für die Beurkundung von Umfirmierung, Anteilsübertragung, Geschäftsführerbestellung und der Treuhandvereinbarung betreffend die GM GmbH (Anlagen K 39 und 40). Diese Maßnahmen wurden sodann auch umgesetzt (vgl. Anlage K 17).

Im Verlauf des Jahres 2011 beauftragten diverse Bauherren, u.a. die Eheleute S. (vgl. Anlage K 20), eine Frau K. (vgl. Anlage K 1) und die Eheleute W. (vgl. Anlage K 1) die GM GmbH mit der Errichtung eines Hauses bzw. einer Doppelhaushälfte.

Mit Verträgen vom 7.12.2011 beauftragte ein Herr F., der für die GM GmbH als Bauleiter tätig war, die Klägerin mit der Errichtung von Keller, Kellerwänden, Treppe und Kellerdecke für die Bauvorhaben K. und W. Er vereinbarte mit der Klägerin eine Pauschalvergütung von jeweils 24.900,- EUR (brutto) pro Keller. Die Klägerin führte diese Leistungen aus. Die GM GmbH erhielt von den Auftraggebern K. und W. insgesamt 43.601,50 EUR, zahlte an die Klägerin allerdings nur 4.069,31 EUR.

Wegen ihrer offenen Werklohnansprüche erhob die Klägerin Klage gegen die GM GmbH vor dem LG München I. Mit Versäumnisurteil vom 31.7.2012 verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung von 39.532,19 EUR nebst Zinsen an die Klägerin (Anlage K 15).

Bereits zuvor hatte sich der Beklagte zu 1) wieder zum Geschäftsführer der GM GmbH bestellen lassen und stellte am 10.5.2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Das AG München wies diesen Antrag am 22.2.2013 mangels Masse ab (Anlage K 16).

Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Zahlungen von insgesamt 43.601,50 EUR, die die GM GmbH von den Bauherren K. und W. erhalten habe, habe es sich in vollem Umfang um Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 BauFordSiG gehandelt, dass von der GM GmbH nicht gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG verwendet worden sei. Bei der formell zur Geschäftsführerin der GM GmbH bestellten ... M. habe es sich lediglich um eine Strohfrau gehandelt. Deshalb hafte neben den übrigen Beklagten auch die Beklagte zu 4) als faktische Geschäftsführerin der GM GmbH aus § 823 Abs. 2 BGB für den Schaden, der der Klägerin durch die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Baugelds entstanden sei.

Die Klägerin hat vor dem LG beantragt,

1. die Beklagte zu 4) als Gesamtschuldnerin neben den übrigen Bekla...

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