Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist weiter, dass das Obhuts-, Pflege- und Fürsorgeverhältnis (dazu gehört auch, die für das Kind bedeutsamen Entscheidungen zu treffen) zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Dies erfordert das Erlöschen der familiären Bindungen auf Dauer, wenn sich die Eltern also um ihr Kind nicht mehr kümmern.
Auch gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern beim Kind im Haushalt der Pflegeperson führen nicht zu einem Obhuts- und Pflegeverhältnis.
Im Regelfall kann angenommen werden, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, wenn die Eltern eines noch nicht schulpflichtigen Kindes mindestens ein Jahr lang ihre Fürsorge, Erziehung und Betreuung dem Kind gegenüber nicht wahrnehmen und das Kind weniger als einmal monatlich besuchen. Zu einem schulpflichtigen Kind ist das Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern erloschen, wenn diese sich 2 Jahre nicht um das Kind "kümmern".
Der Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den leiblichen Eltern kann angenommen werden, wenn das Kind bei Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern 18 Monate alt war, das Pflegeverhältnis 8 Monate dauert und bei der Aufnahme des Kindes beabsichtigt war, es auf längere Dauer zu betreuen.
Das Fortbestehen des Kontakts zu einem leiblichen Elternteil steht der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses mit dem volljährigen schwerbehinderten Bruder entgegen. Allein mit der Übernahme der Versorgung und Betreuung des Behinderten durch seinen Bruder entsteht kein Pflegekindschaftsverhältnis.
Lebt die Pflegeperson mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, besteht das Obhuts- und Pflegeverhältnis weiter; ein Pflegekindschaftsverhältnis wird nicht begründet.
Dies gilt auch, wenn der im gemeinsamen Haushalt lebende andere Elternteil keinen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn er die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt.
Von einem Fortbestehen des Obhutsverhältnisses ist auch noch auszugehen, wenn die alleinerziehende Mutter des Kindes sich aufgrund der Abwesenheit zum Studium vorübergehend nicht um ihr Kind kümmern kann.
Soweit die leiblichen Eltern dem Sozialamt Jugendhilfeleistungen an das Pflegekind zu erstatten haben, scheidet der Abzug als außergewöhnliche Belastungen dennoch aus.
Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen kann das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern unterstellt werden.