Kommentar
Ein Arbeitnehmer bezog für seine Tochter Kindergeld . Diese hatte nach Abschluß ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau ein betriebswirtschaftliches Studium aufgenommen. Während des Studiums arbeitete sie in den Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte März als Bankkauffrau bei einer Sparkasse und bezog ein Gehalt von 2610 DM. Daraufhin wurde die Kindergeldbewilligung unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKKG) zurückgefordert, da die Tochter aus einer Erwerbstätigkeit anteilige monatliche Bruttogehaltsansprüche von wenigstens 750 DM erworben habe. Die dagegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Das BSG entschied, daß der überzahlte Kindergeldbetrag für 2 Monate zurückzuzahlen ist.
Maßgebend für den Anspruch auf Kindergeld ist § 2 Abs. 2 BKKG, wonach für Kinder, die das (nach der damaligen Rechtslage) 16. Lebensjahr (jetzt 18. Lebensjahr) vollendet haben, Kindergeldansprüche nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Kind aus dem Ausbildungsverhältnis oder einer Erwerbstätigkeit Bruttobezüge in Höhe von (damals) wenigstens 750 DM (jetzt: 1000 DM) monatlich zustehen.
Die Voraussetzungen dieses Ausschlußtatbestands haben für die Tochter in der fraglichen Zeit vorgelegen. Sie war zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt und befand sich als Studentin der Betriebswirtschaftslehre in weiterer Berufsausbildung. Durch die Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Bankkauffrau in den Semesterferien wurde die Berufsausbildung nicht unterbrochen . Der Status als Studentin bestand trotz der befristeten Arbeitnehmertätigkeit fort und die Bruttobezüge überstiegen die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKKG genannte Grenze von 750 DM (jetzt: 1000 DM) monatlich.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 9 Abs. 1 BKKG, wonach Kindergeld stets zu Beginn des Monats an gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und bis zum Ende des Monats gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Die Erzielung von Einkommen im Laufe eines Monats führt hier nämlich nicht dazu, daß der Anspruch auf Kindergeld wegfällt, wie es § 9 Abs. 1 BKKG voraussetzt, um die Fortzahlung des vollen Kindergelds bis zum Monatsende zu bewirken (durch Gesetz v. 16. 12. 1997 geändert). Vielmehr folgt aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz, daß ein Anspruch auf Kindergeld für den jeweiligen Monat gar nicht erst entsteht , wenn in seinem Verlauf Einkommen in einer bestimmten Mindesthöhe erzielt wird.
Das Kindergeld dient dem sozialpolitischen Zweck des Familienausgleichs. Dabei ist es auch sachgerecht, auf die Fähigkeit des Kindes abzustellen, den Unterhalt im jeweiligen Kalendermonat aus eigenen Einkünften sicherzustellen. Insofern ist es irrelevant, ob das in einem Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitseinkommen rechnerisch ausreicht, ein monatliches Durchschnittseinkommen von wenigstens 750 DM (jetzt 1000 DM) zu erbringen. Insofern bestand für die Zeit der Berufstätigkeit der Tochter in den Monaten Februar und März kein Anspruch auf Kindergeld.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 22.01.1998, B 14/10 KG 19/95 R