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Kindergeldanrechnung bei privilegierten volljährigen Kindern

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf minderjähriger Kinder ist in § 1612b Abs. 5 BGB geregelt. Bis zur Entscheidung des BGH vom 26.10.2005 zur Geschäftsnummer XII ZR 34/03 wurde von Rechtsprechung und Schrifttum auch für volljährige Kinder eine Teil- oder Halbanrechnung des Kindergeldes auf den Tabellenbedarf des Kindes vertreten. Durch die Entscheidung des BGH (a.a.O.) wurde klargestellt, dass das Kindergeld bei volljährigen Kindern in vollem Umfang bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden muss. Teilweise wurde gleichwohl weiterhin vertreten, dass dies nicht für privilegierte Volljährige gelte.

 

Sachverhalt

Der am 9.9.1985 geborene Kläger nahm seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Seine Eltern lebten getrennt. Er selbst war Schüler, erzielte kein eigenes Einkommen und lebte im Haushalt seiner Mutter.

Der Beklagte erzielte ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.487,00 EUR monatlich, die Mutter des Klägers ein solches i.H.v. ca. 1.178,00 EUR. Die Parteien gingen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger Kindesunterhalt nach der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle schuldet. Entsprechend hat sich der Beklagte in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung dieses Unterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes (350,00 EUR - 77,00 EUR = 273,00 EUR) verpflichtet. Seit Oktober 2003 zahlte er diesen Betrag an den Kläger.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage auf weiteren Unterhalt in Höhe des abgesetzten hälftigen Kindergeldes von monatlich 77,00 EUR für die Zeit ab Oktober 2003 abgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung war der Kläger beim OLG nicht erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte er weiterhin zusätzlichen Unterhalt i.H.d. hälftigen Kindergeldes.

Sein Rechtsmi...

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BGH XII ZR 166/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Art und Weise der Berücksichtigung des Kindergelds bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder. Weder direkte noch analoge Anwendung des § 1612b Abs. 5 BGB auf den Unterhaltsanspruch volljähriger ...

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