(1) 1Elterneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. 2Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Haushalt des Kindes tatsächlich gemeinsam ausüben. 3Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen. 4Diejenigen, die Elternbeiträge für Angebote der Kindertagesbetreuung festsetzen und erheben, sind nicht verpflichtet, die angegebenen Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen zueinander zu überprüfen. 5Sie weisen die Personensorgeberechtigten auf die möglichen rechtlichen Folgen von Falschangaben hin. 6Sie stimmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das weitere Vorgehen bei Falschangaben ab.

 

(2) 1Zum Elterneinkommen gemäß Absatz 1 sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu rechnen, mit Ausnahme

 

1.

der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

 

2.

der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und

 

3.

der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

 

4.

von Einkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben.

2Zum regelmäßigen Elterneinkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld. 3Abweichend von Absatz 1 bleiben bei der Einkommensberechnung das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

 

(3) Von dem Elterneinkommen gemäß Absatz 2 sind abzusetzen

 

1.

auf das Einkommen entrichtete Steuern,

 

2.

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

 

3.

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und

 

4.

die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten.

 

(4) 1Maßgeblich ist das Elterneinkommen in dem Kalenderjahr (Jahreseinkommen), das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Haushaltseinkommen nachgewiesen. 2Unterjährige Einkommensänderungen sind bei Festsetzung von Elternbeiträgen zu berücksichtigen. 3Bei einem Wechselmodell sind die Jahresnettoeinkommen beider Elternteile abzüglich von Unterhaltsleistungen des jeweils anderen Elternteils getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. 4Sie bilden das Elterneinkommen.

 

(5) 1Soweit Elternbeitragsregelungen im Sinne des § 17 dieses Gesetzes und § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Regelungen zur Einkommensermittlung und -bestimmung enthalten, finden diese keine Anwendung hinsichtlich der nach diesem Gesetz geltenden Elternbeitragsbefreiungen und -begrenzungen. 2Für diese gelten ausschließlich die Absätze 1 bis 4.

[1] § 2a eingefügt durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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