Auch andere Einkünfte des Kindes, beispielsweise eine Halbwaisenrente, Mieterträge oder Kapitaleinkünfte, vermindern die Bedürftigkeit des Kindes und sind entsprechend der allgemeinen Vorschriften auf den Bedarf anzurechnen; gleiches gilt für die Berücksichtigung eines Wohnvorteils.

Erwerbseinkünfte von Schülern und Studenten sind allerdings in der Regel überobligatorisch und daher nur nach Billigkeitsgesichtspunkten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge