Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob bei Vorliegen eines statischen Unterhaltstitels von dem Unterhaltsberechtigten ein dynamischer Unterhaltstitel verlangt werden kann.
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Geltendmachung von Mindestunterhalt und einen Unterhaltsrückstand. Mit Antragsschrift vom 4.5.2010 hat sie zunächst dynamischen Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind ab Juni 2010 sowie Unterhaltsrückstand für die Monate März bis Mai 2010 geltend gemacht.
Der Antragsgegner hat daraufhin einen Regelunterhalt für Mai 2010 i.H.v. 253,00 EUR anerkannt. Hinsichtlich des Differenzbetrages hat er auf die von der Antragstellerin zu Unrecht veranlasste Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe mittels Dauerauftrag verwiesen.
Das AG hat dem Antragsgegner zur Vermeidung unnötiger Kosten auch Gelegenheit gegeben, bis zum 30.6.2010 eine Jugendamtsurkunde vorzulegen. Daraufhin hat er vor dem Jugendamt eine (statische) Verpflichtungsurkunde zur Zahlung von 334,00 EUR ab dem 1.7.2010 errichten lassen und dem AG eine Fotokopie hiervon vorgelegt.
Die Antragstellerin war der Auffassung, dass weiterhin ein Anspruch auf Errichtung eines dynamischen Titels bestehe. Hinsichtlich des unstreitigen Rückstandes von 749,00 EUR hat der Antragsgegner im weiteren Verlauf die Bewilligung einer Ratenzahlung von monatlich 50,00 EUR begehrt.
Durch Beschluss vom 6.8.2010 hat das AG der Antragstellerin zur Geltendmachung rückständigen Kindesunterhalts von 749,00 EUR Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den weitergehenden Antrag hat es mit der Begründung zurückgewiesen, das Verfahren habe sich erledigt.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie das Ziel der Errichtung eines dynamischen Unterhaltstitels weiterverfolgte.
Das Rechtsmittel erwies sich als weitgehend begründet.
Entscheidung
Das OLG hielt die beabsichtigte Rechtsverfolgung für erfolgreich, soweit die Antragstellerin die Errichtung eines dynamischen Unterhaltstitels begehrte.
Die Geringfügigkeitssperre des § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG gelte für die Jugendamtsurkunde nicht. Eine Abänderung sei vielmehr nach § 239 Abs. 1 S. 2 beim Vortrag von Tatsachen gerechtfertigt, die eine Abänderung rechtfertigten. Derartige Tatsachen lägen im vorliegenden Fall vor.
§ 1612a Abs. 1 BGB bestimme ausdrücklich, dass ein minderjähriges Kind vom barunterhaltspflichtigen Elternteil den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen könne. Dem sei der Antragsgegner durch die Errichtung eines statischen Unterhaltstitels nicht nachgekommen.
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung könne der Antragstellerin unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrensablaufs nicht vorgeworfen werden. Einem Hilfebedürftigen dürfe nicht verwehrt werden, den sichersten Weg oder weitestgehenden Rechtsschutz zu wählen (Zöller/Geimer, a.a.O., Rz. 33).
Die Antragstellerin habe von vornherein den bestehenden Anspruch auf Errichtung eines dynamischen Titels geltend gemacht. Insoweit stelle sich die Frage, weshalb der Antragsgegner trotz dieser eindeutigen Aufforderung lediglich einen statischen Titel habe errichten lassen. Eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung aufseiten der Antragstellerin lasse sich dem Ablauf nicht entnehmen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2010, II-13 WF 207/10