Einführung
Wechselnde Partnerschaften der Eltern und die damit verbundenen Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse können in vielen Fällen Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben. Zwar sind die neuen Partner der Eltern den mit ihnen nicht verwandten Kindern nicht zum Unterhalt verpflichtet, jedoch können sowohl die wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens in der neuen Partnerschaft als auch die hieraus herrührenden Ansprüche oder Verbindlichkeiten – vor allem in Form des Familienunterhalts nach § 1360 BGB – Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und auch auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Kindes haben. Dies wird nachfolgend anhand von Fallgruppen untersucht. Dabei geht es auch um die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit eines Elternteils besteht, der einem Kind aus einer früheren Beziehung zum Barunterhalt verpflichtet ist und außerdem ein Kind aus einer neuen Partnerschaft betreut. Die zur Lösung des Interessenkonflikts zwischen der Erfüllung der Betreuungspflicht gegenüber dem einen Kind und der Barunterhaltspflicht gegenüber dem anderen Kind vom Bundesgerichtshof entwickelte "Hausmannrechtsprechung" ist im Hinblick auf die seit 2008 eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung auf ihre aktuelle Relevanz hin zu überprüfen.
I. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein geringeres Einkommen als sein nicht mit dem Kind verwandter Ehegatte
1. Hat der einem Kind unterhaltspflichtige Ehegatte ein geringeres Einkommen als sein nicht mit dem Kind verwandter Ehegatte, so ist zunächst festzustellen, in welchem Umfang der Pflichtige im Rahmen des Familienunterhalts durch seinen Ehegatten entlastet wird, der aufgrund seines höheren Einkommens einen größeren Anteil hieran zu tragen hat (§ 1360 BGB).
Die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, trifft nach § 1360 BGB beide Ehegatten entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen, soweit nicht einer der Partner die Haushaltsführung übernommen hat und deshalb kein weiterer Beitrag zum Familienunterhalt von ihm erwartet werden kann. Der Familienunterhalt umfasst nach § 1360a BGB die Kosten, die nach den Verhältnissen der Eheleute erforderlich sind, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der aus dieser Verpflichtung herrührende wechselseitige Anspruch der Ehegatten ist nicht auf entsprechende gegenseitige Barleistungen gerichtet, sondern darauf, die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Bei der Ermittlung von Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt und auch beim Ehegattenunterhalt (z.B. Anspruch der geschiedenen Ehefrau unter Berücksichtigung der mit dem Ehemann zusammenlebenden gleichrangigen neuen Ehefrau) werden die Anteile der Ehegatten am Familienunterhalt monetarisiert, und zwar im Wege der Halbteilung ohne Abzug eines Erwerbstätigen-Bonus.
Soweit die Ehegatten von ihrem Einkommen Aufwendungen für Altersvorsorge und/oder Vermögensbildung betrieben haben, ist zu differenzieren: Der seinem Kind unterhaltspflichtige Ehegatte ist neben den Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung auf zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 4 % (beim Elternunterhalt: 5 %) seines Bruttoeinkommens beschränkt, während dem mit dem Kind nicht verwandten Ehegatten weitergehende Aufwendungen für diese Zwecke zuzugestehen sind, soweit sie unter Berücksichtigung des gesamten Lebensstandards der Eheleute nicht objektiv unangemessen sind. Der seinem Kind unterhaltspflichtige Ehegatte hat zur Ermittlung des Familienunterhalts einen Auskunftsanspruch gegen seinen Ehegatten, der in seinem Umfang der Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB entspricht.
Die Bemessung des Anteils eines jeden Ehegatten mit einem Geldwert führt dazu, dass in Höhe dieses Betrages der Bedarf für den Lebensunterhalt als gedeckt anzusehen ist. Wird der Familienunterhalt überwiegend oder sogar allein durch einen Ehegatten sichergestellt, da er über das höhere oder sogar das alleinige Einkommen verfügt, erfährt der Ehegatte mit dem niedrigeren oder sogar fehlenden Eigeneinkommen hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nehmen hieran barunterhaltsberechtigte Kinder dieses Ehegatten teil, wenn sie diesen auf Unterhalt in Anspruch nehmen.
Beispiel 1:
F. ist unterhaltspflichtig gegenüber einem 14-jährigen Kind aus 1. Ehe, das beim Vater lebt. Sie ist erneut verheiratet und erzielt aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit monatlich 1.000 EUR netto. Ihr Ehemann M. hat ein Einkommen von monatlich 2.900 EUR.
Der Familienunterhalt der Eheleute beträgt monatlich 3.900 EUR, wenn man davon ausgeht, dass sie ihr gesamtes Erwerbseinkommen für den Lebensunterhalt ausgeben. Der gesicherte Lebensbedarf beträgt für jeden Ehegatten 1.950 EUR. Dies ist für die Leistungsfähigkeit der F. zugrunde zu legen.
Der BGH hat in einem Fall mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen der Ehegatten nur die Frage der Beeinträchtigung der Leistungsfähig...