Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes begehrte die Abänderung eines Unterhaltstitels unter Hinweis auf seine weggefallene Leistungsfähigkeit nach dem Verlust eines Arbeitsplatzes. Auch nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle sei er im Hinblick auf die ihm entstehenden Fahrtkosten zu seinem neuen Arbeitsplatz nicht leistungsfähig. Er habe sich nach Verlust des alten Arbeitsplatzes intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht und diese dann schließlich auch gefunden. Zu der neuen Arbeitsstelle müsse er im Hinblick auf die Arbeitszeiten - er arbeite von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr Nachtschicht - mit dem eigenen Pkw fahren. Die Entfernung betrage 20 km.
Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller verstoße gegen seine Erwerbsobliegenheit, da er sich nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe. Bei Erlass dieses Beschlusses war dem AG das neue Arbeitsverhältnis ab 14.2.2010 noch nicht bekannt.
Gegen den Beschluss des AG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des AG, wonach Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Erfolgsaussicht abzulehnen sei.
Ab Februar 2010 sei vorläufig von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von 1.050,00 EUR inklusive Fahrtkosten und Zulagen auszugehen. Von diesem Nettoeinkommen könne der Antragsteller berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 52,50 EUR absetzen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 997,50 EUR ergebe.
Pauschale berufsbedingte Aufwendungen seien abzusetzen, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass solche Aufwendungen anfielen, da der Antragsteller Fahrtkosten habe. Er sei jedoch nicht berechtigt, konkrete Fahrtkosten i.H.v. 0,30 EUR/km für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs abzusetzen, die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs erscheine nach Sachlage nicht notwendig.
Es gehe vorliegend um weniger als den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Um diesen leisten zu können, müsse der Unterhaltsschuldner sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, um mögliches Einkommen zu erzielen bzw. unnötige Ausgaben zu vermeiden. Vorliegend sei die Fahrt zur Arbeit mit dem eigenen Pkw vermeidbar. Zwar dauere die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln weit länger als die Fahrt mit dem Pkw. Hinzu komme ein gewisser Zeitverlust, weil die öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf Arbeitszeitbeginn und -ende abgestimmt seien. Dennoch sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegend zumutbar. Der Antragsteller werde hierdurch in erheblichem Umfang leistungsfähiger, den Mindestbedarf seines minderjährigen Kindes abzudecken.
Mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 997,50 EUR liege der Antragsteller um 97,50 EUR über dem Selbstbehalt. In dieser Höhe bestehe somit zunächst unmittelbar Leistungsfähigkeit.
Er sei jedoch auch in der Lage, den Differenzbetrag von 119,90 EUR zu dem titulierten Unterhalt zu leisten. Dies gelte zumindest vorläufig, bis Feststellungen möglich seien, welches Einkommen der Antragsteller bei der zukünftigen Arbeitsstelle langfristig erzielen werde. Bei der Mitteilung des Arbeitgebers von 1.050,00 EUR Nettoeinkommen handele es sich um eine überschlägige Berechnung, die nicht erkennen lasse, in welchem Umfang der Arbeitgeber von zuschlagspflichtigen Tätigkeiten ausgegangen sei. Weiterhin sei nicht ersichtlich, ob der Arbeitgeber die sich im Hinblick auf die erheblichen steuerlich absetzbaren Fahrtkosten ergebende Steuerentlastung berücksichtigt habe.
Den Fehlbetrag von 119,90 EUR könne der Antragsteller vorläufig aus der von seinem bisherigen Arbeitgeber bezogenen Abfindung i.H.v. 2.000,00 EUR bestreiten. Abfindungen seien Einkommen und als solche für Unterhalt einzusetzen und auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2010, 5 WF 17/10