Leitsatz

Die Klägerin hatte als Mutter der damals von ihr betreuten drei minderjährigen Kinder den Beklagten auf Zahlung höheren Kindesunterhalts als bereits tituliert in Anspruch genommen. Nachdem die Kinder vereinbarungsgemäß in den Haushalt ihres Vaters übergewechselt waren, hat die Klägerin den Rechtsstreit für die darauf folgende Zeit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die bisherige Klageforderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im eigenen Namen weiterverfolgt.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, die Klageänderung sei nicht sachdienlich.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Die von ihr für das beabsichtigte Rechtsmittel beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihr auch vom OLG mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung nicht bewilligt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG beurteilte den Sachverhalt insoweit anders als das erstinstanzliche Gericht, als aus dortiger Sicht die Erfolgsaussicht der Berufung der Klägerin nicht schon an der fehlenden Sachdienlichkeit der Klageänderung scheitere. Wechsele im Laufe des Rechtsstreits - wie im vorliegenden Fall - die Obhut des unterhaltsbegehrenden Kindes, verliere der bisherige Obhutsinhaber die Möglichkeit, den Kindesunterhalt in eigenem Namen weiter zu verfolgen, die Klage werde unzulässig.

Dies betreffe auch den Unterhaltsrückstand für die Dauer der Obhut. In diesem Fall könne aber der bisherige Obhutsinhaber für die Zeit der Betreuung des Kindes durch ihn die von ihm erbrachten Aufwendungen nachträglich in eine Leistung auf Unterhalt umwidmen. Damit werde nachträglich der bisherige Unterhaltsbedarf des Kindes in Höhe dieser Leistungen befriedigt mit der Folge, dass das Kind seinen bisherigen Unterhaltsanspruch insoweit durch Erfüllung verliere. Zugleich gehe in dieser Höhe der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den betreuenden Elternteil über und könne im Wege des so genannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden. Eine solche Klageänderung sei in aller Regel sachdienlich, da der Unterhaltsanspruch mit dem originären Unterhaltsanspruch des Kindes wesensgleich sei. Er könne nur in der Höhe verlangt werden, wie er bisher dem Kind zugestanden habe, auch die Voraussetzungen des ursprünglichen Verzuges müssten vorliegen.

Der bisherige Prozessstoff sei damit im Wesentlichen mit dem des nunmehr geltend gemachten Ausgleichsanspruchs deckungsgleich. Es komme allerdings im Einzelfall als weiteres Element ein für den Ausgleichsanspruch erforderliches Tatbestandsmerkmal hinzu. Der bisher betreuende Elternteil müsse in der Lage gewesen sein, den Unterhaltsbedarf aus eigenen oder beschafften Mitteln zu bestreiten, da nur in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch entstehen könne. Diese Frage spiele aber nur dann eine Rolle, wenn der Bedarf den Mindestbedarf überschreite, da bis dahin ein entsprechender Aufwand und die Fähigkeit, diesen zu befriedigen, unwiderlegbar vermutet werde.

Trotz Bejahung der Sachdienlichkeit der von der Klägerin vorgenommenen Klageänderung sah das OLG keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Berufung, da den Kindern kein den Berufungswert übersteigender höherer Unterhaltsanspruch zustehe als von dem Beklagten tituliert und auch erfüllt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2006, 3 UF 67/05

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