Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war von dem Unterhaltsschuldner zu zahlender Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder. Es ging im Wesentlichen um die dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit abzuverlangenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle.
Sachverhalt
Der im März 2001 geborene Antragsteller zu 1. und die im August 2002 geborene Antragstellerin zu 2. waren die Kinder des Antragsgegners aus einer nichtehelichen Beziehung mit der Mutter der beiden Antragsteller. Für den Antragsteller zu 1. wurden bis Januar 2008 und für die Antragstellerin zu 2. bis April 2009 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Im Übrigen lebten und leben beide seither von Leistungen nach dem SGB II.
In dem von den Antragstellern im Dezember 2009 eingeleiteten Verfahren machten sie ggü. dem Antragsgegner Mindestunterhalt geltend sowie Erstattung ihrer vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens trat am 29.12.2009 ein.
Der im Jahre 1964 geborene Antragsgegner hatte die Sonderschule besucht und war seit dem Jahr 2000 bis in die Gegenwart im Wesentlichen arbeitslos und lebte von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei er gelegentlich 1,50 EUR-Jobs ausübte.
Erstinstanzlich wurde der Antragsgegner unter Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf der Grundlage eines für Bauhelfer erzielbaren Bruttostundenlohns von 9,00 EUR bzw. 9,25 EUR abzgl. berufsbedingter Aufwendungen zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes je Kind i.H.v. 1.524,69 EUR für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009 sowie jeweils 48,4 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe monatlich ab Januar 2010 und zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren verpflichtet.
Die weitergehenden Anträge der Antragsteller wurden zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, der sich auf den Erhalt von UVG-Leistungen durch die Antragsteller sowie fehlende Leistungsfähigkeit berief.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners führte zur teilweise zum Erfolg.
Entscheidung
Ebenso wie das AG ging auch das OLG davon aus, dass der Antragsgegner für die von ihm geltend gemachte Leistungsunfähigkeit die Darlegungs- und Beweislast trage, der er nicht nachgekommen sei. Die hier gebotene fiktive Einkommenszurechnung ab Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums rechtfertige im Ausgangspunkt den von dem AG zuerkannten Kindesunterhalt.
Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund seines tatsächlichen Einkommens zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht in der Lage sei. Er müsse sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen.
Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit bestimme sich nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegenüber minderjährigen Kindern erfahre diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine Verschärfung dahingehend, dass den Unterhaltspflichtigen eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft treffe.
Den insoweit von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen werde das Vorbringen des Antragsgegners nicht gerecht. Die vorgetragenen vereinzelten Bemühungen um eine Arbeitsstelle aus der Zeit zwischen 5/2008 und 12/2009 seien bereits von der Anzahl her unzureichend, da der Antragsgegner während des genannten Zeitraums nicht einmal 30 Bewerbungsversuche unternommen habe.
Im Ergebnis sei mit dem AG davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner wegen schuldhafter Erwerbsobliegenheitsverletzung seit Beginn des Anspruchszeitraums fiktive Erwerbseinkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit zurechnen lassen müsse.
Das OLG folgte auch insoweit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach für den Antragsgegner jedenfalls ab Beginn des Unterhaltszeitraums im Januar 2008 ein durchschnittlicher Bruttostundenlohn von mindestens 9,00 EUR bzw. 9,25 EUR auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbar gewesen wäre. Danach hätte ihm selbst ohne den Ansatz von Sonderzahlungen auf der Grundlage einer vollschichtigen Arbeit und Steuerklasse 1/1,0 Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen ca. 1.019,00 EUR und 1.069,00 EUR monatlich zur Verfügung gestanden.
Auf der Grundlage eines ihm in dieser Höhe zuzurechnenden fiktiven Einkommens schulde der Antragsgegner den ausgeurteilten Kindesunterhalt.
Das Rechtsmittel sei jedoch im Hinblick auf die den Antragstellern zeitweise gewährten Leistungen nach dem UVG teilweise begründet.
Die Antragsteller hätten während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums Unterhaltsvorschuss in einer ihren vorstehend errechneten Unterhaltsanspruch übersteigenden H...