Rz. 17a

Eine vom Mieter nicht verursachte Ungezieferplage in der Wohnung führt zur Minderung (AG Trier, Urteil v. 11.9.2008, 8 C 53/08, WuM 2008, 665). Kakerlakenbefall in einem Geschäft für Damenbekleidung kann eine Mietminderung von 30 % rechtfertigen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.06.2022, 9 U 112/19, ZMR 2022, 795). Ist die Tauglichkeit einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch durch Rattenbefall oder die gegen den Befall ergriffenen Maßnahmen erheblich eingeschränkt, weil ein Teil der Räume (hier: Küche, Wohn – und Arbeitszimmer) verschlossen werden muss und die anderen Räume durch das Auslegen von Ködern und das Ausbringen von Spurenstaub auf dem Boden nur bedingt nutzbar sind, ist eine Minderung in Höhe von 80 % der Bruttomiete angemessen (AG Dülmen, Urteil v. 15.11.2012, 3 C 128/12, WuM 2012, 35).

Werden in einem Zimmer pro Tag etwa zwei lebende Heimchen entdeckt, stellt ein derartig geringer Befall noch keinen Mangel dar (AG Berlin-Spandau, Urteil v. 4.12.2018, 12 C 76/18, GE 2019, 463). Jedenfalls im ländlich/dörflicher Umgebung ist Schwalbenflug und ein Verkoten von Fensterecken unterhalb von Schwalbennestern vom Mieter – weil es sich um eine ortsübliche Einwirkung handelt – entschädigungslos hinzunehmen (AG Eisleben, Urteil v. 21.9.2006, 21 C 118/06, NZM 2006, 898). Die Anwesenheit zahlreicher Tauben ist im Regelfall als stadttypisch vom Mieter hinzunehmen (AG Augsburg, Urteil v. 16.1.2017, 17 C 4796/15, WuM 2017, 318).

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