Rz. 26
Ästhetische Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Minderung.
Eine Minderung ist aber in folgenden Fällen angenommen worden:
- mangelhafte Verfugung: 4 % (LG Berlin, 65 S 136/10, GE 2010, 1621)
- unterschiedliche Fliesen: 3 % (AG Köln, 201 C 481/10, ZMR 2012, 632)
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