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Der Vermieter einer Wohnung in einem Hochhaus ist verpflichtet, die Fahrstühle rund um die Uhr, sowohl an Werk –wie auch an Sonn- und Feiertagen, in Betrieb zu halten (OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 7.6.2004, 2 W 22/04, NZM 2004, 909).

Einschränkende Formularvereinbarungen dahingehend, dass der Fahrstuhl nur zu bestimmten Tageszeiten in Betrieb gehalten wird, sind unwirksam. Ein nachträglich eingebauter Fahrstuhl wird Gegenstand des Mietverhältnisses und damit des Nutzungsrechts aller Mieter, wenn die Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und durchgeführt wurde. Allein die Tatsache, dass der Mieter den Modernisierungszuschlag dafür nicht zahlt, führt nicht zum Wegfall des Rechts auf Benutzung des Fahrstuhls (AG München, Urteil v. 7.4.2000, 431 C 1948/00, NZM 2001, 93).

Folgende Minderungsquoten sind angesetzt worden:

  • Aufzug zur Wohnung im 3. OG fällt aus: 3 % (AG Berlin-Mitte GE 2017, 782)
  • Aufzug zur Wohnung im 4. OG fällt aus: 10 % (AG Berlin-Charlottenburg, GE 1990, 423)
  • Aufzug zur Wohnung im 10. OG fällt mehr als zwei Wochen aus: 20 % (AG Berlin-Mitte, Urteil v.19.4.2007, 10 C 24/07, MM 2007, 227)

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