Rz. 6

Kosten für die Beseitigung von Mängeln der Mietsache kann der Mieter nur nach § 536a Abs. 2 verlangen. Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 563a Abs. 2 Nr. 2), so kann er Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 vom Vermieter ersetzt verlangen (BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06, WuM 2008, 147). Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen während der Mietzeit aufgetretenen Mangel des gemieteten LKW, ohne dass die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 bzw. des § 536a Abs. 2 Nr. 2 vorliegen, steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen weder aus § 539 Abs. 1 noch aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 bzw. § 684 Satz 1, § 812ff. zu (OLG Düsseldorf, Urteil v. 5.2.2009, I-10 U 128/08, ZMR 2009, 362). Der Mieter einer Wohnung, der am Tage der Rückkehr aus dem Urlaub eine konstruktionsbedingte Verstopfung des WC-Abflusses von einer Fachfirma beseitigen lässt, hat hinsichtlich der Kosten der Rohrreinigungsfirma ebenfalls keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vermieter (a. A. AG Saarburg, Urteil v. 19.11.2008, 5 C 454/08, WuM 2008, 725). Auch der Mieter, der einen Heizungsausfall im Winter hat beseitigen lassen, ohne dass der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels entweder in Verzug war oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache unbedingt notwendig war, kann seine Aufwendungen nicht nach § 539 vom Vermieter zurückfordern (AG Brandenburg, Urteil v. 25.4.2012, 34 C 45/11, GE 2012, 758; AG Münster, Urteil v. 30.9.2009, 4 C 2725/09, WuM 2009, 665; a. A.AG Hamburg, Urteil v. 1.4.2009, 46 C 108/08, ZMR 2009, 928).

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