Rz. 38
Der Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat – z. B. weil er die mangelhafte Mietsache ohne Vorbehalt im Übergabeprotokoll als einwandfrei übernommen hat –, muss das Vorliegen eines erheblichen Mangels (BGH, Urteil v. 13.2.1985, VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328) darlegen und beweisen; ebenso muss er die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung und deren Zugang sowie den Ausspruch und den Zugang der Kündigung beweisen (BGH, Urteil v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06, NZM 2007, 439). Wenn der Mangel beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter auch die Beweislast dafür, dass er die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil v. 10.11.2004, XII ZR 71/01, a. a. O.). Ist nicht auszuschließen, dass der Mangel in der Risikosphäre des Vermieters liegt – z. B. weil Baumängel, die für die Feuchtigkeit ursächlich sein können, nicht ausgeschlossen werden können –, so muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat, z. B. weil er die Mieträume nicht in dem erforderlichen Umfang, auf den er ausdrücklich hingewiesen worden ist, gelüftet hat.
Rz. 39
Der Vermieter muss die rechtzeitige Gebrauchsgewährung und/oder die Abhilfe vor Fristablauf beweisen (§ 543 Abs. 4 Satz 2). Liegt zwar ein Sach- oder Rechtsmangel vor, beruft sich aber der Vermieter darauf, dass dadurch der Mietgebrauch nur unerheblich beeinträchtigt worden ist, so muss der Vermieter die Unerheblichkeit der Gebrauchsbehinderung darlegen und beweisen (BGH, Urteil v. 22.10.1975, VIII ZR 160/74, WuM 1976, 95), ebenso wie das Verschulden oder die Kenntnis des Mieters, wenn er sich darauf beruft, dass der Mieter nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der von ihm zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist das Mietverhältnis gekündigt hat. Ist nicht auszuschließen, dass der Mangel in der Risikosphäre des Vermieters liegt – z. B. weil Baumängel, die für die Feuchtigkeit ursächlich sein können, nicht ausgeschlossen werden können –, so muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat, beispielsweise weil er die Mieträume nicht in dem erforderlichen Umfang, auf den er ausdrücklich hingewiesen worden ist, gelüftet hat. Hatte sich der Vermieter vertraglich zur Durchführung von Arbeiten verpflichtet und ist der Umfang dieser Arbeiten streitig, so muss der Vermieter auch beweisen, dass sämtliche vereinbarten Arbeiten auch durchgeführt worden sind (OLG Köln, ZMR 1997, 230).