Rz. 6

Abweichende Vereinbarungen bei Wohnraummietverhältnissen zum Nachteil des Mieters – gleichgültig, ob individualvertraglich oder durch Formularklausel – sind unwirksam (§ 547 Abs. 2). Nachteilig sind der völlige Ausschluss der Erstattungspflicht, deren Hinausschieben, eine geringere Verzinsung oder die ratenweise Erfüllung, ebenso Vereinbarungen, die dem Mieter unabhängig vom Beendigungsgrund stets nur einen Bereicherungsanspruch gem. § 547 Abs. 1 Satz 2 gewähren. Wirksam sind – auch bei Wohnraummietverhältnissen – nach Beendigung des Mietverhältnisses getroffene Vereinbarungen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 547 Rn. 52).

Bei sonstigen Mietverhältnissen sind abweichende Vereinbarungen zulässig; Formularvereinbarungen können aber gem. § 307 oder § 305c unwirksam sein.

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