Klaus Schach, Hans-Jürgen Bieber
Rz. 8
Der Mieter hat nur einen Anspruch auf Erlaubnis – gemeint ist Einwilligung (Schmidt-Futterer/Flatow, § 554 Rn. 25; Mersson, a.a.O., Anm. 4.4.; ders., NZM 2002, 313, 316), nicht auf Durchführung der Maßnahmen durch den Vermieter. Verweigert also der Vermieter die Erlaubnis, muss der Mieter auf deren Erteilung – nicht auf Duldung – klagen. Dazu gehört, dass er im Klageantrag diejenige Maßnahme, die der Vermieter erlauben soll, genau bezeichnet (Schmidt-Futterer/Flatow, BGB § 554 Rn. 334). Dazu ist erforderlich, dass er Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahme angibt (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 24.9.2013, 229 C 91/13, GE 2014, 1205). Bei dem beabsichtigten Einbau eines Treppenliftes muss präzise angegeben werden, welche Art Treppenlift (Abmessungen, ggf. Marke), zwischen welchen Stockwerken, wand- oder geländerseitig. Anzugeben sind ggf. die weiteren Daten, z. B. Einbau durch eine Handwerkerfirma. Es ist möglich, im Klagantrag auf konkret bezeichnete und beigefügte Anlagen, wie z. B. die Baupläne, Bezug zu nehmen (Schmidt-Futterer/Flatow, BGB § 554 Rn. 34). Denn der Vermieter muss sich – zudem im Interesse der Mitmieter – auf die bauliche Maßnahme und/oder behindertengerechte Einrichtung einstellen können. Klagt der Mieter auf Erlaubnis für eine bestimmte Maßnahme (z. B. Außenlift), besteht aber nur ein Anspruch auf eine andere Maßnahme (z. B. Treppenlift), so muss die Klage abgewiesen werden. Eine – z.B. auf die vom Gericht mitgeteilten Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme – vorgenommene Klageänderung auf Erlaubnis der zulässigen Maßnahme dürfte jedoch keinen Bedenken begegnen. Eine Verurteilung zu der beabsichtigten Maßnahme mit Auflagen (so LG Duisburg, Urteil v. 10.1.1996, ZMR 2000, 464) dürfte dagegen unzulässig sein.
Mit Rechtskraft des Urteils, mit dem der Vermieter zur Zustimmung verurteilt wird, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 794 ZPO); das Urteil ersetzt die sonst erforderliche Genehmigung.
Eine bestimmte Form für die Erlaubnis des Vermieters ist nicht vorgeschrieben. Da sich das Mietobjekt durch die behindertengerechte Maßnahme jedoch ändert, ist sowohl bei vereinbarter Schriftform für Änderungen des Mietvertrages als auch insbesondere bei länger als ein Jahr abgeschlossenen Mietverträgen die Einhaltung der Schriftform erforderlich, die auch aus Beweisgründen eingehalten werden sollte.
Der Vermieter darf die Erlaubnis davon abhängig machen, dass die baulichen Maßnahmen von einem Fachhandwerker durchgeführt werden.
Höhere Wartungs- und Energiekosten sowie Reparaturkosten für behindertengerechte bauliche Veränderungen und Einrichtungen hat der einbauende Mieter zu tragen (Schmidt-Futterer/Flatow, BGB § 554 Rn. 26).