Rz. 4
Zu den Maßnahmen zur Einsparung von Endenergie gehört die Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden (LG Berlin, Urteil v. 21.12.2021, 63 S 94/20, GE 2022, 361; LG Berlin, Urteil v. 24.3.2020, 63 S 56/15, GE 2020, 1626; LG Berlin, Urteil v. 5.1.2018, 65 S 100/17, GE 2019, 322; LG Berlin, Urteil v. 13.12.2016, 63 S 195/16, GE 2017, 175; LG Hamburg, Urteil v. 11.9.2009, 311 S 106/08, ZMR 2010, 120; AG München, Urteil v. 30.12.2016, 453 C 22061/15, ZMR 2017, 985;AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 18.12.2015, 12 C 123/15, GE 2016, 265), Dächern (KG, Urteil v. 20.4.2006, 8 U 204/05, ZMR 2006, 613; AG Münster, Urteil v. 4.7.2018, 7 C 129/18, WuM 2018, 651), Kellerdecken (AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 18.12.2015, 12 C 123/15, a. a. O.) und obersten Geschossdecken (KG, Urteil v. 20.4.2006, 8 U 204/05, ZMR 2006, 613) und Leitungen (LG Berlin, Urteil v. 13.12.2016, 63 S 195/16, a. a. O.), wenn sie zu einer messbaren Einsparung der Heizenergie auf Dauer führt (BGH, Urteil v. 7.1.2004, VIII 156/03, GE 2004, 231). Ob eine messbare Einsparung von Heizenergie durch die beabsichtigte Wärmedämmung zu erreichen ist, kann durch eine Wärmebedarfsberechnung ermittelt werden. Ein gerichtlicher Sachverständiger darf insoweit die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit veröffentliche "Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" zugrunde legen, um das Maß der zu erwartenden Energieeinsparung zu ermitteln (LG Berlin, Urteil v. 24.3.2020, 63 S 56/15, a. a. O.). Die Wärmebedarfsberechnung braucht weder der Ankündigung (LG Berlin, Urteil v. 10.12.1989, 67 S 220/98, GE 1999, 383) noch der Mieterhöhungserklärung (BGH, RE v. 10.4.2002, VIII AZR 3/01, ZMR 2002, 503 = NZM 2002, 519; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 13.10.2021, 8 C 11/19, ZMR 2022, 54) beigefügt zu werden. Zur Feststellung der Energieeinsparung ist auf die Verbesserung der Dämmwerte unter Heranziehung des Wärmedurchlasskoeffizienten U (früher sog. k-Wert) nach Tabelle 1 Anlage 3 EnEV 2009 abzustellen. Eine erhebliche Absenkung des U-Wertes durch die Aufbringung eines WDVS auf einer bislang ungedämmten Fassade genügt für die Annahme eines erheblichen Energieeinspareffektes i. S. einer Modernisierung gem. § 555b Nr. 2 BGB (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 13.10.2021, 8 C 11/19, a. a. O.). Bei instandsetzungsbedürftigen Außenwänden ist darauf abzustellen, ob die Wärmedämmung durch die Fassadenverkleidung gegenüber einer – hypothetisch – ordnungsgemäß instand gesetzten Fassade wesentlich verbessert worden ist (LG Berlin, Urteil v. 19.8.1997, 64 S 268/97, ZMR 1998, 166; LG Berlin, Urteil v. 29.1.1998, 62 S 295/97, GE 1998, 550).
Bei Wärmedämm-Maßnahmen an verschiedenen Teilen des Gebäudes (z. B. Dachisolierung und Fassadendämmung) ist ebenfalls dann auf die insgesamt erzielbare Einsparung an Heizenergie abzustellen, wenn sämtliche Arbeiten aufgrund einer einheitlichen Baugenehmigung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden (LG Berlin, Urteil v. 17.5.1985, 64 S 115/84, GE 1986, 33 [35]). LG Berlin, Urteil v. 4.7.2017, 63 S 306/16, GE 2017, 1024). Maßnahmen zur Wärmedämmung an einer Brandwand sind auch dann zu dulden, wenn der Abschnitt, an der die Wohnung des Mieters liegt, nicht gedämmt wurde (LG Berlin, Urteil v. 4.7.2017, 63 S 306/16, GE 2017, 1024).Wenn die Wärmedämmung sich auf das Gesamtgebäude erstreckt, kommt es für die Frage der Energieeinsparung auf den Zuschnitt und die Größe der einzelnen Wohnungen der Mieter nicht an (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 13.10.2021, 8 C 11/19, a. a. O.).
Haben die Mietvertragsparteien vor Inkrafttreten der EnEV ein unter dem Zustimmungsvorbehalt des Mieters stehendes Modernisierungsverbot vereinbart, hat der Mieter in dem Fall, in dem die EnEV den Vermieter erstmals im Verlaufe des Mietverhältnisses als Gebäudeeigentümer zur energetischen Nachrüstung der Mietsache verpflichtet, entsprechende Modernisierungsmaßnahmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung allenfalls dann zu dulden, wenn der Vermieter zuvor gegenüber der zuständigen Behörde erfolglos die Ausnahme- und Befreiungstatbestände der §§ 10 Abs. 5, 24 und 25 EnEV geltend gemacht hat und es ihm gegenüber wegen unterlassener Nachrüstung entweder bereits zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen gekommen oder zumindest die konkrete Gefahr eines behördlichen Tätigwerdens zu besorgen ist (LG Berlin, Urteil v. 8.12.2016, 67 S 276/16, ZMR 2017, 241).
Die Wärmedämmung muss die nach der Wärmebedarfsberechnung mögliche Energieeinsparung tatsächlich auch bewirkten. Dabei muss der unterschiedliche Wärmebedarf einzelner Räume berücksichtigt werden. Auch eine geringe Heizenergieeinsparung kann ausreichen, da es nur auf eine messbare Einsparung auf Dauer ankommt (BGH, RE v. 10.4.2002, VIII ARZ 3/01, a. a. O.). Eine Untergrenze der Heizenergieeinsparung dürfte jedoch nicht mehr anzusetzen sein.
Entscheidend ist immer die mengenmäßige Einsparung an Heizenergie, nicht die finanzielle Ersparnis, denn § 555b ...