Rz. 201
§ 2 Nr. 15 BetrKV regelt verschiedene Arten der medialen Versorgung der Mietwohnung. Die Vorschrift ist durch das TKModG 2021 geändert worden. Die unten kursiv gesetzten Passagen sind ergänzt worden, sie treten zum 1.12.2021 in Kraft. Nach dem neuen § 2 Nr. 15c BetrKV kann der Mieter an den Investitionskosten für ein gebäudeinternes Glasfasernetz beteiligt werden kann. § 2 Nr. 15a und b BetrKV bleiben bis zum 1.7.2024 unverändert in Kraft, erlauben nach diesem Zeitpunkt aber nur noch die Umlage des Betriebsstroms.
§ 2 Nr. 15a BetrKV steht zu lit. b und c nicht in Konkurrenz, weil eine Antennenversorgung etwas anderes ist als eine Versorgung durch Kabel. Eine Konkurrenz besteht hingegen zwischen lit. b und c, weil eine Glasfaseranlage auch den Begriff des Breitbandkabels erfüllt. Für Neuanlage, also solche, die ab dem 1.12.2021 errichtet sind, löst § 2 Nr. 15 S. 2 BetrKVdie Konkurrenz zugunsten von § 2Nr. 15c BetrKV. Für eine Glasfaser-Altanlage bleibt es dem Vermieter hingegen unbenommen, seine Betriebskostenabrechnung auf § 2 Nr. 15b BetrKVzu stützen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 290). Es besteht mithin Anwendungskonkurrenz. Dies kann für die Grundgebühren Relevanz haben, wenn diese nach § 2 Nr. 15c BetrKV nicht abrechenbar wären, indes nur bis 1.7.2024, weil danach über § 2 Nr. 15b BetrKV nur noch der Betriebsstrom umlegbar ist.
5.24.1 Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantenne
Rz. 202
§ 2 Nr. 15a BetrKV
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.
Gemäß § 2 Satz 2 BetrkV sind die Nr. 15a und 15b nur auf Altanlagen anzuwenden, die vor dem 1.12.2021 errichtet wurden. Bei Neuanlagen richtet sich die Umlage von Telekommunikationskosten mithin nach § 2 Nr. 15c BetrKV.
Die durch Kabelweitersendung anfallenden Urheberrechtsgebühren, die bis zum 1.1.2004 nur bei entsprechender Vereinbarung als sonstige Betriebskosten i. S. d. Nr. 17 umlagefähig waren (Langenberg, NZM 2004, 41, 47) sind ab diesem Zeitpunkt ebenfalls als Kosten gemäß § 15a BetrKV umlagefähig. Gleiches gilt für ein Entgelt ("Grundgebühr"), das der Vermieter für die Versorgung mit Fernsehsignalen und/oder die Errichtung der Anlage zahlt. Durch den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen fallen jedoch keine Urheberrechtsgebühren an (BGH, Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14, GE 2015,1589). Soweit sie früher bereits entsprechend umgelegt worden sind, verbleibt es bei dieser Vereinbarung (Wall, WuM 2004, 10, 13). Eine Vergütung, die der Vermieter für die Überlassung des gebäudeinternen Kabelnetzes von einem Anbieter erhält, reduziert nicht die Kosten gemäß § 2 Nr. 15 BetrKV, weil es an einer Anrechnungsregelung fehlt (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 293b). Reparaturen gehören nicht zu den Kosten der Prüfung und Einstellung der Anlage. Ab dem 1.7.2024 zählen nur noch der Betriebsstrom, beim Antennenfernsehen zusätzlich die Prüfkosten zu den Betriebskosten, nicht mehr das Nutzungsentgelt, das bei kalenderjährlicher Abrechnung für 2024 mithin nur noch zur Hälfte angesetzt werden darf.
Die Stromkosten der Verstärker der hauseigenen Gemeinschaftsantenne müssen grundsätzlich durch Zwischenzähler ermittelt werden (Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Nr. 14 Anm. 17). Gilt für diese Stromkosten derselbe Umlageschlüssel wie für die sonstigen Stromkosten, ist ein getrennte Erfassung nicht notwendig und die Umlage unter den Beleuchtungskosten gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV zulässig (weitergehend Schmidt-Futterer/Langenberg, § 556 Rn. 191: generell zulässig). Wenn die Kosten oder Gebühren eines Zwischenzählers höher sind als die Stromkosten der Antenne, können die Kosten des Betriebsstroms der Gemeinschaftsantenne verbrauchsnah geschätzt werden, indem der Strompreis × Anschlusswert × Betriebstage × 24 Stunden zugrunde gelegt wird (vgl. LG Berlin, GE 1984, 83). Für die regelmäßige Prüfung der Antenne kann der Vermieter einen Wartungsvertrag abschließen; sofern dieser jedoch auch die Reparatur der schadhaften Teile umfasst (sog. Vollwartungsvertrag), sind diese Kosten als nicht umlagefähig herauszurechnen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 293b).
Rz. 203
Zu den Kosten der Gemeinschaftsantennenanlage gehören auch die Leasinggebühren für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Anlage (LG Berlin, WuM 1990, 559) zuzüglich der gesondert anfallenden (nicht in der Leasinggebühr erfassten) Stromkosten. Hier ist der gesamte Rechnungsbetrag ansetzbar ohne Unterscheidung nach Prüfungs- und Einstellungskosten einerseits und Reparaturkosten andererseits (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 67). Die Anlage gehört dann nicht zur Wirtschaftseinheit, wenn sie im Eigentum eines Dritten steht (AG Hassfurt, WuM 1990, 559; Fischer-Dieskau...