(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2Beim Steuerabzug von Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 1999 zufließen.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1194) außer Kraft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge