(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 2000 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 zufließen.

 

(2) Gleichzeitig treten das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1194) und die Kirchenaustrittszuständigkeitsverordnung vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 226) außer Kraft.

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