An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
In dem Rechtsstreit
des ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
die ..., gesetzlich vertreten durch ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten für die Beklagte und werden beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt.
Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung treffen müssen, die Zahl der Arbeitskräfte entsprechend dem vorhandenen Auftragsbestand zu reduzieren. Diese unternehmerische Entscheidung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte musste einen erheblichen Auftragsmangel verzeichnen. Hatte sie im vergangenen Jahr noch einen Auftragsbestand von ..., beträgt der Auftragsbestand jetzt nur noch ... . Es sind Marktveränderungen eingetreten, die kurz- und mittelfristig keine Besserung der Auftragslage erwarten lassen.
Der Auftragsmangel hat folgende außerbetriebliche Ursachen: ...
Dazu kommen folgende innerbetriebliche Ursachen: ...
Die Beklagte hat keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger. Der Kläger wurde als ... eingestellt und führte folgende Arbeiten aus: ...
Der Umfang dieser Arbeitsleistungen ist zurückgegangen. Bis zum Zeitpunkt ... benötigte die Beklagte immerhin ... Arbeitnehmer, um diese Arbeitsleistungen zu erbringen. Da der Auftragsbestand zurückgegangen ist, kann die Arbeit jetzt von nur noch ... Arbeitnehmern erledigt werden.
Alternativ
Im Betrieb der Beklagten gilt die ...-Stunden-Woche. Die Beklagte beschäftigt insgesamt ... Arbeitnehmer. Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten stehen insgesamt ... Betriebsstunden zur Verfügung.
Aufgrund des oben beschriebenen zurückgegangenen Auftragsbestandes sind nunmehr nur noch ... Stunden erforderlich.
Die Beklagte traf deshalb die unternehmerische Entscheidung, dem Rückgang des Auftragsbestandes durch Abbau des Personalbestandes Rechnung zu tragen.
Die Kündigung war mithin durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Der Beklagten ist es auch nicht möglich, andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet zu treffen, um die betriebliche Lage zu verbessern. ...
Die Beklagte hat eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt. Sie hat in die soziale Auswahl alle Arbeitnehmer einbezogen, die dem Betrieb länger als 6 Monate angehören und deren Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden können.
In die soziale Auswahl waren folgende Arbeitnehmer einzubeziehen, die mit dem Kläger horizontal vergleichbar sind: ...
Bei der sozialen Auswahl hat die Beklagte die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer und eine evtl. vorliegende Schwerbehinderung berücksichtigt.
Der ... Jahre alte Arbeitnehmer ... ist seit ... als ... bei der Beklagten beschäftigt. Er ist ledig/verheiratet/geschieden und hat folgende Unterhaltsverpflichtungen ...
...
Der Arbeitnehmer ist nicht schwerbehindert.
Bei Anwendung dieser Auswahlmerkmale ergab sich für die Beklagte nach sozialen Gesichtspunkten folgende Reihenfolge : ...
Lediglich der Arbeitnehmer ... ist gegenüber dem Kläger sozial nachrangig.
Der Arbeitnehmer ... ist jedoch aus der sozialen Auswahl auszunehmen, weil seine Weiterbeschäftigung wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen und (oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs erforderlich ist,
(elektronisch signiert) ............ |
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
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