Das AG verneint die Frage! Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist sei ungenügend, um die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH (Urteil v. 6.11.2009, V ZR 73/09) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf die Wohnungseigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, könne dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden. Der BGH habe darauf abgestellt, dass der Verwalter eine gesetzliche Zustellungsvollmacht sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer gehabt habe. Diese Erwägung trage nicht mehr.

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