Problemüberblick
Seit dem 1.12.2020 (WEG-Reform) sind die Beschlussklagen, also die Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Bis dahin waren die Beschlussklagen gegen die Wohnungseigentümer zu richten.
Für eine Übergangszeit war zu erwarten, dass Wohnungseigentümer diese Rechtslage noch nicht kennen und versehentlich noch die Wohnungseigentümer verklagen (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 1. Auflage, Kap. 14 Rn. 108). Da die Anfechtungsfrist für eine Anfechtungsklage nach § 45 Satz 1 WEG nur 1 Monat beträgt, kann ein Wechsel der Klage auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dort kaum fristgemäß gelingen. Für die Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage stellt sich dieses Problem nicht, da es dort keine Klagefrist gibt.
Einhaltung der Klagefrist
Die Anfechtungsklage muss nach § 45 Satz 1 WEG innerhalb 1 Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Klagefrist wird nicht durch eine gegen einen Dritten gerichtete Klage gewahrt.
Nach Ansicht des BGH zum alten Recht galt etwas Anderes, wenn versehentlich statt der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt wurde. Da diese Ausnahme mit § 44 WEG a. F. begründet wurde, ist sie obsolet und nicht auf den Fall übertragbar, dass die Wohnungseigentümer verklagt werden (Müller in Hügel, Wohnungseigentum, 5. Auflage, § 17 Rn. 105; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 1. Auflage, Kap. 14 Rn. 110; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 1. Auflage, Rn. 1898; BeckOK WEG/Elzer, 46. Ed. 1.10.2021, WEG § 45 Rn. 24). Dem AG ist also recht zu geben!
Gegebenenfalls ist im seltenen Einzelfall § 45 Satz 2 WEG anwendbar und kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (s. auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 1. Auflage, Kap. 14 Rn. 112).
Beschlussnichtigkeit
Ist ein Beschluss nichtig, kommt es auf die Einhaltung der Klagefrist nicht an. Wohnungseigentümer K hatte sich daher auch auf eine Nichtigkeit berufen. Diese sah er in einer Unbestimmtheit von 3 Beschlüssen, mit denen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Abrechnungen genehmigt hatten. Dies sah das AG nicht so. Die Wohnungseigentümer hätten Abrechnungen genehmigt, die ihnen vorlagen. Den Wohnungseigentümern hätten im Vorfeld auch keine unterschiedlichen Versionen vorgelegen. K selbst habe offenbar auch keine Schwierigkeiten gehabt, zu erkennen, was genau beschlossen worden war.