Dr. Hendrik Thies, Meike Kapp-Schwoerer
Zusammenfassung
Die Firma, also der Name einer Gesellschaft, ist ein wichtiges Merkmal eines Unternehmens und dient als dessen "Aushängeschild". Das HGB verbietet Irreführungen mit Blick auf die Firmierung eines Unternehmens. Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma dann zulässig ist, sofern die angesprochenen Verkehrskreise dadurch nicht über die geschäftliche Beteiligung der Person getäuscht und in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden.
Verstorbener Urgroßvater sollte in Firma aufgenommen werden
Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft und betreibt ein Autohaus. Sie beantragte eine Änderung ihrer Handelsfirma im Handelsregister: Die Firma sollte um den Namen des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter ergänzt werden.
Das Handelsregister wies den Antrag zurück: Die beantragte Firma führe die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre und sei damit unzulässig. Es werde fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, die genannte Person habe Einfluss auf den Betrieb. Es fehle außerdem an einem aktuellen Bezug des Geschäfts zum Namen des Verstorbenen. Hiergegen richtete sich die Kommanditgesellschaft mit der Beschwerde, über die das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte.
Beschluss des OLG Düsseldorfs v. 11.01.2017, Az. I-3 Wx 81/16: Keine Irreführung
Die Beschwerde war erfolgreich. Die Verwendung des Namens einer Person, die nicht Gesellschafter ist, führe nicht zwangsläufig in die Irre. Maßgeblich sei, ob deren tatsächliche Beteiligung die wirtschaftlichen Entscheidungen der betroffenen Verkehrskreise beeinflussen könne. Dafür müsste der adressierte Verkehrskreis die benannte Person zuerst einmal kennen. Zusätzlich müsse ihrer Beteiligung eine besondere Bedeutung zugemessen werden; beispielsweise in Form eines besonderen Vertrauens. Nur unter diesen Voraussetzungen könne die Aufnahme des Namens in die Firma eine tatsächliche Auswirkung auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise haben und diese in die Irre führen. Die Verwendung des Namens einer fiktiven oder unbekannten Person könne sich hingegen nicht auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Verkehrskreise auswirken und sei daher zulässig.
Einer Irreführung wirke außerdem die Unternehmensgeschichte der Kommanditgesellschaft entgegen. Denn der Verstorbene hatte das Familienunternehmen in seinen Anfängen geführt. Dies wurde auf der Website der Beschwerdeführerin veröffentlicht und ermögliche es, einen ausreichenden Bezug zum Namen des Verstorbenen herzustellen.
Vorsicht bei der Namensgebung – Anforderungen an eine richtige Firmierung beachten
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht nicht nur die Anforderungen an eine zulässige Firmierung, sondern auch die Wichtigkeit des Unternehmensnamens sowohl für das Unternehmen selbst als auch für die angesprochenen Verkehrskreise. Die Firma darf den angesprochenen Verkehrskreis nicht in die Irre führen und muss zudem sicherstellen, dass das Unternehmen von anderen Marktteilnehmern abgegrenzt werden kann. Gerade bei Phantasie- und Sachfirmen besteht die Gefahr, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden und der Antrag auf Eintragung oder Änderung der Firma vom Registergericht zurückgewiesen wird. Auch irreführende Zusätze zur Struktur des Unternehmens (Verweis auf Haufe News vom 16.11.2011 - https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/wann-darf-der-firmenname-eines-unternehmens-den-bestandteil-grup_210_77526.html) oder über die Beteiligungsverhältnisse sind grundsätzlich verboten. Schließlich sind bei der Namensgebung auch Marken und Persönlichkeitsrechte im Blick zu behalten, um etwaige Rechtsverletzungen durch die Firmierung zu verhindern.