(1) Neben den Leistungen des Landes nach diesem Gesetz gewährt das Land den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden zweckgebundene Zuwendungen im Rahmen des Landeshaushaltsplans, nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen.
(2) Zuwendungen für Investitionen dürfen neben den sonst geforderten Voraussetzungen nur gewährt werden, sofern
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die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind. |
(3) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
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