(1) 1Die Kreistagsmitglieder über ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Die Kreistagsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Kreistags vom Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten [Bis 24.06.2020: durch Handschlag] [1] zu verpflichten. 2Verweigert ein Kreistagsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.
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