(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

 

(2) 1Die Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten [Bis 24.06.2020: durch Handschlag] [1] zu verpflichten. 2Verweigert ein Gemeinderatsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.

[1] Gestrichen durch Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG). Anzuwenden bis 24.06.2020.

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