(1) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Vereinbarung benachbarter kreisangehöriger Gemeinden, dass eine Gemeinde mit mindestens 3 000 Einwohnern, deren Bürgermeister hauptamtlich tätig ist, die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde). 2In diesem Fall gelten die auf die Verwaltungsgemeinschaft bezogenen Bestimmungen für die erfüllende Gemeinde entsprechend. 3Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde ist ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender kraft Amtes. 4Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Einzelfällen auch eine Gemeinde mit weniger als 3 000 Einwohnern, deren Bürgermeister hauptamtlich tätig ist, erfüllende Gemeinde sein, insbesondere wenn die Gemeinde besondere regionale Aufgaben zu erfüllen hat.

 

(2) 1Die erfüllende Gemeinde hat für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben einen Anspruch auf Kostenersatz, soweit die Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. 2Diese Kosten sind von den Gemeinden, die der erfüllenden Gemeinde zugeordnet sind, nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu tragen. 3Der Kostenersatz nach § 47 Abs. 3 bleibt unter Berücksichtigung der Beschränkung auf die bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Personal- und Sachkosten der besonderen Regelung in der Zweckvereinbarung vorbehalten. 4Die Kosten für den hauptamtlichen Bürgermeister trägt die erfüllende Gemeinde.

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