(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) 1Die Gemeinden oder Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dürfen Geschäftsanteile oder Aktien solcher Unternehmen in privater Rechtsform besitzen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, bevor durch einen von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden ist, dass der öffentliche Zweck dieses Unternehmens entfallen ist. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Erwerb oder Besitz anderer Aktien oder Geschäftsanteile einer Gemeinde oder eines Unternehmens, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, genehmigen. 3Die Beteiligung der Gemeinde soll auf Dauer grundsätzlich in eine Minderheitsbeteiligung überführt werden.

 

(3) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2Zuschüsse der Gemeinde an Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 sind unzulässig. 3Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

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