(1) Die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sind jährlich durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.

 

(2) 1Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer können das Rechnungsprüfungsamt, das Rechnungsprüfungsamt einer anderen kommunalen Körperschaft, ein Prüfungszweckverband, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüferinnen und Buchprüfungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 2Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. 3In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, soll dieses als Abschlussprüfer bestimmt werden. 4Die Kosten der Prüfung trägt der geprüfte Betrieb oder die geprüfte Einrichtung.

 

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

 

(4) 1Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. 2Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren und über die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen.

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