(1) 1Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. 2Im Falle des § 41 Abs. 4 gilt das Gemeinderatsmitglied als ordnungsgemäß einberufen.

 

(2) 1Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist der zur Beratung derselben Gegenstände mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufene Gemeinderat beschlussfähig, sofern an stimmberechtigten Mitgliedern mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. 2Bei der Einberufung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

(3) Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, weil mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen ist, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, sofern mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

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