(1) 1Die hauptamtlichen Beigeordneten können vom Gemeinderat vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. 2Ein Antrag auf Abwahl kann nur schriftlich von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. 3Die Beschlussfassung über die Abwahl erfolgt in einer besonderen Sitzung des Gemeinderats.

 

(2) 1Über den Antrag muss namentlich abgestimmt werden. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. 3Über die Abwahl ist zweimal zu beraten und abzustimmen. 4Die zweite Beratung und Abstimmung darf frühestens einen Monat, jedoch nicht später als zwei Monate nach der ersten erfolgen; Absatz 1 Satz 2 findet hierbei keine Anwendung. 5Die oder der hauptamtliche Beigeordnete scheidet an dem Tag, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus ihrem oder seinem Amt aus. 6Die Mitteilung über die Abwahl ist ihr oder ihm unverzüglich zuzustellen.

 

(3)[1] Die Absätze 1 und 2 finden auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen wurden, keine Anwendung.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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