(1) 1Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn alle Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist. 2Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Kreistagsmitglied zur Sitzung erscheint. 3Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. 4Danach bleibt der Kreistag so lange beschlussfähig, bis die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident von sich aus oder auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit feststellt. 5Dieses Kreistagsmitglied zählt zu den Anwesenden. 6Die Beschlussunfähigkeit ist festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder anwesend ist.

 

(2) Ist mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder nach § 24 ausgeschlossen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist.

 

(3) 1Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden, so ist der Kreistag in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurden. 2Sind weniger als drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend, entscheidet die Landrätin oder [1]der Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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