(1) 1Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Gemeindevertretung ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte davon zur Sitzung anwesend ist. 2Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Mitglied zur Sitzung erscheint. 3Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen. 4Danach bleibt die Gemeindevertretung so lange beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit feststellt. 5Dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. 6Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.

 

(2) Ist mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 24 ausgeschlossen, so ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder zur Sitzung anwesend ist.

 

(3) 1Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden, so ist die Gemeindevertretung in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde. 2Sind weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend, entscheidet die Bürgermeisterin oder [1]der Bürgermeister mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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