(1) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Zuständigkeitsbereich der Landrätin oder [1]des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

 

(2) 1Die Landrätin oder der[2] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz wahr. 2Die Aufgaben, die ihr oder [3]ihm durch Gesetz als untere staatliche Verwaltungsbehörde zugewiesen worden sind, bleiben unberührt.

 

(3) 1Die Landrätin oder der[4] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich. 2Sie oder er[5] [Bis 08.06.2024: Er] hat ihre Weisungen zu beachten und ihnen über alle Vorgänge zu berichten, die für die obersten Landesbehörden von Bedeutung sein können.

 

(4) Die Landrätin oder der[6] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat wirkt darauf hin, dass die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.

 

(5) 1Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind vom Landkreis zur Verfügung zu stellen. 2Zur Unterstützung können Beschäftigte des Landes im Benehmen mit der Landrätin oder [7]dem Landrat an den Landkreis abgeordnet werden; § 27 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet bezogen auf die Abordnung keine Anwendung. 3Diese Bediensteten können mit Zustimmung des Kreistages auch mit Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises befasst werden. 4Die Landrätin oder der[8] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat bestellt mit Zustimmung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums[9] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministeriums für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministeriums] eine fachlich geeignete Leiterin oder einen fachlich geeigneten Leiter der mit Rechtsaufsicht befassten Organisationseinheit. 5Die Abbestellung bedarf ebenfalls der Zustimmung.

 

(6) Die von der Landrätin oder dem[10] [Bis 08.06.2024: vom] Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

 

(7) 1Die Landrätin oder der[11] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht der Dienstaufsicht des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums[12] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministeriums für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministeriums]. 2Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. 3Der Dienstaufsichtsbehörde steht das Informationsrecht nach § 80 zu. 4Sie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. 5Andere Rechtsvorschriften, die die Rechte der Dienstaufsichtsbehörde erweitern oder beschränken, sowie die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[6] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[8] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[9] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[10] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[11] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[12] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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