(1) 1Zur [Bis 31.07.2019: Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur ] [2]Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium[3] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministerium für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministerium] gegenüber einer Gemeinde auf deren Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von haushalts- und organisationsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 174 erlassenen Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zulassen. 2Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

 

(2) 1Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, den Jahresabschluss, die Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung, zur Buchführung sowie zu anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen. 2Von Regelungen, die der Gemeindevertretung, dem Hauptausschuss, der Bürgermeisterin oder [4]dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten nicht übertragbare Zuständigkeiten zuweisen, können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn sowohl die Gemeindevertretung als auch die Bürgermeisterin oder [5]der Bürgermeister zugestimmt haben.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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