(1)[1] Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde bis zur öffentlichen Bekanntmachung nur

 

1.

Aufwendungen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 unaufschiebbar sind,

 

2.

Investitionen tätigen oder Verpflichtungen eingehen, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, sowie Auszahlungen und Aufwendungen aus übertragenen Ermächtigungen leisten,

 

3.

Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen,

 

4.

Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,

 

5.

Kredite umschulden.

Bis 31.07.2019:

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur

1.

die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie gesetzlich oder bei Beginn des Haushaltsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,

2.

Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,

3.

Kredite umschulden.

 

(2)[2] 1Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht aus, darf die Gemeinde für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung in der Haushaltssatzung aufnehmen. 2Ist die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. 3§ 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Bis 31.07.2019:

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Haushaltsvorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 

(4)[3] Aufwendungen und Auszahlungen nach Absatz Nummer 3 dürfen nur geleistet werden, wenn die beschlossene Haushaltssatzung hierzu ermächtigt oder, sofern die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden ist, die Gemeindevertretung diesen zugestimmt hat.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[3] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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