(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind die im Landkreis wohnenden natürlichen Personen.

 

(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge