(1) 1Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. 2Sie sind über die Stellungnahme des Kreistages oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

 

(3)[1] 1Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die im Landkreis Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. 2Juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz in dem Landkreis haben, stehen den juristischen Personen und Personenvereinigungen nach Satz 1 gleich.

Bis 08.06.2024:

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die im Landkreis Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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